Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Eine Versicherung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sich bei objektiver Beurteilung alle wesentlichen Tatsachen aus der Erklärung so eindeutig ergeben, dass das Registergericht bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung nicht im Zweifel sein kann. Die Erklärung, welcher Gesellschafter was in welcher Weise geleistet hat, muss auf konkretem Zahlenmaterial beruhen.
Normenkette
GmbHG §§ 7-8
Verfahrensgang
AG Passau (Aktenzeichen 6 AR 144/79) |
LG Passau (Aktenzeichen HKT 25/79) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 29. Oktober 1979 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit notariellem Vertrag vom 4.5.1979 – UR.Nr. … des Notars … in … – errichteten der Kaufmann … und die durch ihn vertretene … GmbH im folgenden kurz … GmbH genannt) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „…” Verwaltungs-GmbH. Auf das Stammkapital der Gesellschaft von 44.500,– DM übernahm die … GmbH eine Stammeinlage von 44.000,– DM; der Gesellschafter … übernahm die restlichen 500,– DM.
Mit Gesellschafterbeschluß vom 4.5.1979 wurde … zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. In dieser Eigenschaft meldete er noch am gleichen Tage in notariell beglaubigter Form die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Dabei gab er u.a. die Versicherung ab, „daß auf jede der Stammeinlagen ein Viertel, mindestens jedoch ein Betrag von 250,– DM einbezahlt ist und die einbezahlten Gelder zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen”. Die Anmeldung wurde vom Urkundsnotar … beim Amtsgericht – Registergericht – Passau am 22./23.5.1979 mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft eingereicht.
2. Mit Zwischenverfügung vom 28.5.1979 wies das Registergericht den Urkundsnotar und den Geschäftsführer darauf hin, daß Eintragungshindernisse bestünden, und setzte zu deren Beseitigung eine Frist bis zum 1.7.1979. Unter Nr. 2 der Verfügung beanstandete das Gericht die vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung über die Einzahlung der Stammeinlagen. Die gewählte Fassung, so führte es aus, sei zu unbestimmt und insbesondere irreführend; die Versicherung, es sei mindestens ein Betrag von 250,– DM einbezahlt, könne bei einem nicht rechtskundigen Geschäftsführer den Eindruck erwecken, daß bei jeder Stammeinlage nur 250,– DM einbezahlt werden müßten; deshalb werde aufgegeben, die Versicherung des Geschäftsführers in konkreterer, einen Irrtum eindeutig ausschließender Fassung „in Vorlage zu bringen”.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Urkundsnotar im Namen und im Auftrag des Geschäftsführers Erinnerung, hilfsweise Beschwerde ein. Hierzu gab der Geschäftsführer – wiederum in notariell beglaubigter Form – unter dem 6.6.1979 die Erklärung ab, daß ihm die Beanstandung bezüglich des Inhalts der Versicherung über die Einzahlung der Stammeinlagen unverständlich sei; ein Viertel der Stammeinlage der … GmbH seien 10.000,– DM und ein Viertel seiner eigenen Stammeinlage 125,– DM, wobei insoweit – wie ihm bekannt sei – mindestens 250,– DM eingezahlt sein müßten.
Das Registergericht half dem Rechtsmittel nicht ab, soweit die beanstandete Versicherung über die Einzahlung der Stammeinlagen in Frage stand, und legte die Akten dem Landgericht Passau zur Entscheidung vor.
Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluß vom 29.10.1979 als unbegründet zurück. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, daß die Versicherung des Geschäftsführers zu unbestimmt gehalten sei. Bei der nach § 8 Abs. 2 GmbHG abzugebenden Versicherung müsse im einzelnen angegeben werden, welcher Gesellschafter geleistet habe, was und in welcher Weise er geleistet habe. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Versicherung reiche nicht aus; der Meldende habe Tatsachen zu versichern. Diesen Anforderungen entsprächen die Versicherung vom 4.5.1979 und die ergänzende Erklärung vom 6.6.1979 nicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Urkundsnotar namens des Melders eingelegte weitere Beschwerde.
II.
A. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ 27, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGG). Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedurfte es nicht, weil das Rechtsmittel von einem Notar eingelegt wurde, der den Vollzug der von ihm beglaubigten Anmeldung für den ausschließlich anmeldeberechtigten, alleinigen Geschäftsführer (§ 7 Abs. 1, §§ 54, 78 GmbHG) beim Registergericht beantragt hat. Hinsichtlich der Vollmacht des Notars greift zwar hier im Blick auf § 79 Abs. 2 GmbHG die Vermutung des § 129 FGG nicht Platz (BayObLG Rpfleger 1978, 143 m. Nachw.); nach Sachlage ist aber anzunehmen, daß der Urkundsnotar beauftragt und bevollmächtigt ist, den Vollzug der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister zu betreiben.
Die Beschwerdeberechtigung des Geschäftsführers für das Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 29 Abs. 4, ...