Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschlußfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung sowie Stimmberechtigung des Wohnungseigentümers/Verwalters bei Abstimmung über Entlastung sowie Jahresabrechnung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 24.05.1985; Aktenzeichen 1 T 12955/84) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Nrn. VII und VIII des Beschlusses des Landgerichts München I vom 24. Mai 1985 aufgehoben und seine Nrn. I mit VI abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2 werden die Nrn. I, II und IV des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 14. Juni 1984 (UR II 109/84) aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 14. Juni 1984 (UR II 189/84) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Eigentümerbeschlüsse vom 31.3.1984 zu den Protokollpunkten Nrn. 2, 3 und 5 und der Eigentümerbeschluß vom 30.5.1984 für ungültig erklärt werden.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers im übrigen und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner werden zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs im Verfahren UR II 109/84 hat der Antragsteller zu tragen. Die Gerichtskosten des zweiten und des dritten Rechtszugs haben der Antragsteller zu 1/5 und samtverbindlich die Antragsgegner zu 4/5 zu tragen.
Die Antragsgegner haben samt verbindlich dem Antragsteller 4/5 der außergerichtlichen Kosten des zweiten und des dritten Rechtszugs zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für den zweiten und den dritten Rechtszug wird jeweils auf 100 000 DM festgesetzt, der für den ersten Rechtszug im Verfahren UR II 189/84 in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 14. Juni 1984 auf 80 000 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2 ist zugleich der Verwalter.
Bei Erwerb des Wohnungseigentums haben sich die Wohnungseigentümer gegenseitig verpflichtet, das Anwesen „so grundlegend renovieren zu wollen, daß hierbei Kosten aufgewandt werden, welche mehr als 50 % der Kosten der Errichtung eines vergleichbaren Neubaues betragen”. Nach § 14 der Gemeinschaftsordnung vom 1.12.1978 sollte der Antragsgegner zu 2 bis zum 31.12.1981 Verwalter sein.
Der Antragsgegner verwaltete die Wohnanlage und gab Renovierungsarbeiten in Auftrag. Bis August 1983 sind aus Mitteln der Wohnungseigentümer insgesamt etwa 54 000 DM bezahlt worden. Außerdem sind bis dahin Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 165 000 DM entstanden. Die Renovierungskosten wurden anteilig auf die Wohnungseigentümer umgelegt und von diesen auf Anforderung des Verwalters bezahlt. Die laufenden Kosten der Anlage wurden nicht durch Vorschüsse der Wohnungseigentümer, sondern durch Mieteinnahmen finanziert. Der Antragsgegner zu 2 erstellte für das jeweilige Jahr eine Einnahmen-/Überschußrechnung, die als Grundlage für die Gewinnermittlung durch das Finanzamt diente.
Mit seinem Antrag vom 7.3.1984 (Verfahren UR II 109/84) hat der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 in bezug auf die Baumaßnahmen auf Auskunft und Rechenschaftslegung in Anspruch genommen. Ferner hat er die Vorlage von Abrechnungen für die Zeit vom 1.1.1979 bis 31.12.1983 verlangt.
Der Antragsgegner zu 2 berief daraufhin eine Eigentümerversammlung zum 31.3.1984 ein. In dieser Versammlung faßten die Eigentümer u. a. folgende Beschlüsse:
Protokollpunkte 2 und 3
Die bisherige Form der Verwaltung sowie Form und Inhalt der Abrechnung entsprach und entspricht den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. In Zukunft soll in bisheriger Weise weiter verfahren werden.
Herrn Dr. K. wird rein vorsorglich nochmals für die Jahre 1979 bis einschließlich 1982 Entlastung erteilt. Die bisherige Form der Verwaltung wird weiter von Herrn Dr. K. bei gleichem Honorar durchgeführt.
Protokollpunkt 5
Herrn Dr. K. steht aufgrund der kaufmännischen, juristischen und technischen Abwicklung der Modernisierungsmaßnahmen im Anwesen Kaiserstraße 21 insgesamt ein Honoraranspruch von 117.000,– zuzügl. MWST (18% der Bausumme von ca. 650.000,– DM) zu.
Der Antragsteller hat diese Eigentümerbeschlüsse am 27.4.1984 angefochten.
Der Antragsgegner berief daraufhin eine weitere Eigentümerversammlung zum 30.5.1984 ein, in der bei Stimmenenthaltung des Antragsgegners zu 2 beschlossen wurde:
Die Protokollpunkte 2, 3 und 5 vom 31.3.1984 werden bestätigt.
Am 6.6.1984 hat der Antragsteller auch diesen Eigentümerbeschluß angefochten.
Mit Beschluß vom 14.6.1984 (UR II 109/84) hat das Amtsgericht den Antragsgegner zu 2 verpflichtet, die Gesamtabrechnungen und die Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1979 bis 1981 zu erstellen und den einzelnen Miteigentümern zuzusenden (Nr. I). Es hat darauf hingewiesen, daß über die Gesamtabrechnungen eine neu einzuberufende Eigentümerversammlung zu entscheiden haben werde (Nr. II). Im übrigen hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklä...