Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2008/98) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen UR II 12/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 17. August 1998 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.003 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 16.003,44 DM geltend; der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
- 2.141,84 DM Wohngeldrückstand für 1992 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,
- 5.656,41 DM Wohngeldrückstand für 1993 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,
- 2.401,35 DM Wohngeldrückstand für 1994 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,
- 2.507,84 DM Wohngeldrückstand für 1995 gemäß Abrechnung vom 15.04.1996,
- 2.472,00 DM Wohngeldvorschüsse für 1996, 824,00 DM Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar bis April 1997.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner nach Vernehmung der Zeugin V. (Sachbearbeiterin der Verwalterin) am 7.4.1998 zur Zahlung von 16.003,44 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.7.1997 verurteilt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 17.8.1998 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da dieses mit den Beteiligten nicht mündlich verhandelt hat und weitere Ermittlungen erforderlich sind; die Feststellungen des Landgerichts tragen auch unter Einbeziehung der Begründung durch das Amtsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des zuerkannten Betrags nicht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde habe in der Sache keinen Erfolg; die Kammer folge der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel entgegen seiner Ankündigung nicht begründet; weitere Ausführungen seien deshalb nicht veranlaßt.
Das Amtsgericht hat ausgeführt: Durch die Aussage der Zeugin V. stehe fest, daß die berichtigten Abrechnungen vom 10.10.1995 für die Jahre 1992 und 1993 zuträfen. Die Zeugin habe glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, daß die ursprünglichen Abrechnungen vom 8.6.1993 und 31.10.1994 Fehlbuchungen enthalten hätten, die dann in den Abrechnungen vom 10.10.1995 berichtigt worden seien.
Durch die Aussage der Zeugin stehe damit auch fest, daß die vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen von 4.743,30 DM und 781 DM verbucht und bei den Abrechnungen berücksichtigt worden seien.
Die weiteren Einwendungen des Antragsgegners griffen nicht durch. Für die in der Jahresabrechnung 1993 enthaltenen Kosten für die Sanierung von Balkonen, Heizung und Dach hätten die Antragsteller umfangreiche Unterlagen und Abrechnungen vorgelegt. Diese seien in sich nachvollziehbar und begründeten die in der Abrechnung vom 10.10.1995 geltend gemachten Sanierungskosten. Im übrigen seien die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen nicht substantiiert oder, soweit sich Abweichungen zwischen Anschaffungskosten und tatsächlicher Abrechnung ergäben, rechtlich nicht von Belang.
Die Einwendungen hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Stromkosten seien durch das Vorbringen der Antragsteller entkräftet, daß diese Kosten die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Beleuchtungsanlagen beträfen. Die weiteren Einwendungen des Antragsgegners, etwa gegen die Hausmeisterkosten, seien gleichfalls nicht substantiiert.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Die mündliche Verhandlung dient auch der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 12 FGG. § 44 Abs. 1 WEG gilt auch für das Beschwerdegericht; die mündliche Verhandlung hat beim Landgericht vor der voll besetzten Kammer stattzufinden. Von der mündlichen Verhandlung kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1151 f.; 1993, 280 f.; BayObLG WuM 1992, 702; 1995, 451; 1996, 374 f.). Das Gebot der mündlichen Verhandlung gilt auch in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer sein zulässiges Rechtsmittel nicht in angemessener Zeit begründet hat (OLG Hamm ZMR 1998, 591).
b) Die unterlassene mündliche Verhandlung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Dies gilt hier um so mehr, als auch eine weitere Sachaufklärung durch das Landgericht geboten war. Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt trägt die Zahlungsverpflichtun...