Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache
Leitsatz (redaktionell)
Das Betreiben einer CB-Funksprechanlage in der vermieteten Wohnung unter Inanspruchnahme des Hausdaches zum Aufstellen einer Antenne gehört im Allgemeinen nicht zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, auf dessen Gewährung der Mieter gemäß §§ 535, 536 BGB einen Anspruch hat. Der Mieter überschreitet eindeutig die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauchsrechts, wenn er eigenmächtig und ohne vorherige Genehmigung auf dem Dach eines Einfamilienhauses eine Funkantenne anbringt.
Normenkette
BGB §§ 535-536
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 1 C 525/80) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 S 1856/80) |
Tenor
I. Der Vermieter kann grundsätzlich die Beseitigung einer ohne seine Zustimmung vom Mieter angebrachten CB-Dachfunkantenne verlangen.
II. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer ohne Zustimmung des Vermieters errichteten Dachfunkantenne, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, daß die Anbringung von Dachantennen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet ist, es sei denn, daß der Vermieter auf Grund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben seine Zustimmung nicht hätte verweigern dürfen.
Tatbestand
I.
1. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens … in … in dem die Beklagten auf Grund eines mit den Klägern auf unbestimmte Zeit geschlossenen, schriftlichen Mietvertrages eine im 2. Stockwerk des Vorderhauses gelegene, aus drei Zimmern, Küche, Bad und Kelleranteil bestehende Wohnung gemietet haben. Nach Nr. II b Abs. 2 der Hausgemeinschaftsordnung zum Mietvertrag ist die Anbringung u.a. von Dachantennen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet.
Die Beklagten errichteten auf dem Dach des Hauses eine den Dachfirst um etwa 2 bis 3 Meter überragende und mit 2 1/2 Metern in den Dachboden hineinreichende Funkantenne von insgesamt. ca. 6 Metern Länge, ohne zuvor die Genehmigung der Kläger eingeholt zu haben. Die postalische Genehmigung für, die ortsfeste Sprechfunkanlage liegt vor. Nachdem die Kläger vergeblich die Entfernung der Funkantenne von den. Beklagten verlangt hatten, erhoben sie unter dem 5./8.2.1980 beim Amtsgericht Augsburg Klage auf Beseitigung der Antennenanlage. Sie machten u.a. geltend, mehrere Mitmieter des Hauses hätten sich bereits beschwert, weil der Radio- und Fernsehempfang gestört werde.
Die Beklagten widersprachen dem Begehren der Kläger; sie meinten eine Sprechfunkantenne, wie hier, müsse der Vermieter auf dem Dach des Hauses dulden; die Funkanlage werde von der im sozialen Bereich tätigen Beklagten zu 2), die Ortsvorsitzende des „…” sei, auch in Notfällen oder bei Unfällen zum Zwecke der Einschaltung der Polizei oder Verständigung von Krankenwagen und Ärzten benützt, diene also einer karitativen Tätigkeit und nicht dem reinen Privatvergnügen. Etwaige Störungen beim Fernsehempfang seien auf Mängel der Gemeinschaftsantenne zurückzuführen.
Mit Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13.5.1980 wurden die Beklagten zur Beseitigung der auf dem Dach des Anwesens … … angebrachten Funkantennenanlage verurteilt. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht im wesentlichen aus, die Anbringung einer Funkantenne auf dem Dach gehöre – selbst bei Berücksichtigung des technischen Fortschritts – nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der vermieteten Wohnung durch die Mieter und brauche von den Vermietern nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums – geduldet zu werden.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagten form- und fristgerecht Berufung ein und begründeten diese ordnungsgemäß. Sie vertraten die Ansicht, daß vom Vermieter grundsätzlich die Funkantennenanlage ebenso wie eine Rundfunk- und Fernsehantennenanlage geduldet werden müßte.
Das Landgericht Augsburg hat nach Anhörung der Parteien mit verkündetem Beschluß vom 15.10.1986 unter Hinweis auf Art. III Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:„Kann der Vermieter die Beseitigung einer vom Mieter errichteten Dachfunkantenne verlangen, oder hat der Mieter trotz eines mietvertraglichen Genehmigungsvorbehalts unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. AG Hamburg in WM 80/176) einen Anspruch auf Duldung durch den Vermieter?”
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Vorlage ist zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Erteilung des durch das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (im folgenden: 3. MietÄndG) vom 21.12.1967 (BGBl I S. 1248) eingeführten Rechtsentscheids (Art. III Abs. 2. des 3. MietÄndG; § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für den Rechtsentscheid in Mietsachen vom 18.1.1968 – GVBl. S. 17 – i.V.m. § 1 der VO vom 9.1.1968 – GVBl. S. 4 –).
In diese Zuständigkeitsregelung hat das Gesetz zur Änderung des 3. MietÄndG vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) nicht eingegriffen. Die neue, seit dem 1.7.1980 geltende Fassung des Art. III Abs. ...