Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 514/97) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4238/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.281 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage; die weitere Beteiligte war jedenfalls bis zum 31.12.1998 Verwalterin. In der Versammlung vom 28.3.1985 beschlossen die Eigentümer, für den Fall der Beschlußunfähigkeit der ordentlich einberufenen jährlichen Eigentümerversammlung könne bei besonderem Hinweis in der Einladung auf die Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG am gleichen Ort eine Stunde später mit der gleichen Tagesordnung eine Ersatzversammlung durchgeführt werden. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig.
Die für den 22.5.1997, 18.30 Uhr, einberufene Eigentümerversammlung war nicht beschlußfähig. In der Wiederholungsversammlung, die entsprechend dem Hinweis im Einberufungsschreiben um 19.30 Uhr eröffnet wurde, waren laut Versammlungsniederschrift 87 Wohnungseigentümer mit insgesamt 474,8525/1000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten. Die Wohnungseigentümer billigten zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1a mit 467,7490/1000 gegen 7,1035/1000 Miteigentumsanteile die „vorgelegte Abrechnung” und zu TOP 1b mit 457,4500/1000 gegen 7,1035/1000 Miteigentumsanteile bei 10,2990/1000 Enthaltungen die „vorgelegten Einzelabrechnungen” 1996.
Der Antragsteller hat am 19.6.1997 „Einspruch über die Ein zelabrechnung des Wirtschaftsjahrs 1996” eingelegt und in vollem Umfang deren „Aufhebung” beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ungültigerklärung mit Beschluß vom 16.2.1998 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 15.7.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Eigentümerbeschluß vom 22.5.1997 sei nicht für ungültig zu erklären, da er formell richtig zustande gekommen sei und ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 28.3.1985 sei die Eigentümerversammlung vom 22.5.1997 als Ersatzversammlung im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG beschlußfähig gewesen, obwohl weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten gewesen seien. Die erforderlichen Formalien seien eingehalten worden.
Der Antragsteller habe sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß er nur den Beschluß der Eigentümerversammlung über seine Einzelabrechnung anfechten wolle; eine solche Beschränkung sei zulässig. Die den Antragsteller betreffende Einzelabrechnung sei zutreffend aus der Gesamtabrechnung abgeleitet worden, wobei der jeweils maßgebliche Kostenverteilungsschlüssel zugrunde gelegt sei. Hinsichtlich der Heizungs- und Warmwasserkosten sei der von der Firma BFW errechnete Betrag in die Einzelabrechnung eingestellt worden. Dies entspreche den Anforderungen an die Gestaltung einer Einzelabrechnung. Soweit der Antragsteller die Aufschlüsselung der Rücklage sowie die Bestände auf verschiedenen Konten angreife, könne dies im Verfahren über die Anfechtung der Einzelabrechnung nicht berücksichtigt werden; diese Einwände beträfen die Gesamtabrechnung, die aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers der Überprüfung durch das Gericht entzogen sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege auch eine Gesamtabrechnung für 1996 vor.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsteller beantragt nunmehr seit Jahren mit den großenteils gleichen Argumenten die Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Jahresabrechnungen (Einzelabrechnungen), die die Verwalterin für die Gemeinschaft erstellt; auf die Senatsbeschlüsse vom 5.5.1993 (2Z BR 29/93 betreffend Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 1991), 10.10.1996 (2Z BR 109/96 betreffend Einzelabrechnungen 1993), 18.02.1998 (2Z BR 134/97 betreffend Einzelabrechnungen 1994), 23.10.1998 (2Z BR 110/98 betreffend die Einzelabrechnungen 1995), in denen die Einwände des Antragstellers behandelt sind, wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren gibt Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
(1) Daß die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten von dieser wirksam bestellt wurde und zur Vertretung von Antragsgegnern und weiterer Beteiligter befugt ist, hat der Senat in dem Beschluß vom 18.2.1998 im einzelnen ausgeführt. Auf die Vertretungsmacht der Verfahrensbevollmächtigten ist es ohne Einfluß, wenn die Verwalterstellung der weiteren Be...