Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 05.06.1986; Aktenzeichen 4 T 200/86) |
AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 56/85) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnlage, an deren Westseite sich eine schmale Grünfläche befindet. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich im ersten Obergeschoß über der Wohnung der Antragsgegner. Die Antragsgegner beabsichtigen, an der Westseite des Hauses zwei Fenster ihrer Wohnung zu vergrößern und an der Stelle eines dritten Fensters eine Türe einzubauen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegnern diese Baumaßnahmen zu verbieten. Mit Beschluß vom 17.12.1985 hat das Amtsgericht den Antragsgegnern den Einbau der Türe verboten, den Antrag im übrigen jedoch abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.6.1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller habe gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung des beabsichtigten Türeinbaus. Bei der vorgesehenen Baumaßnahme handle es sich um eine über Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG, zu der die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich sei. Die Zustimmung u.a. des Antragstellers wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Veränderung seine Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Im vorliegenden Fall würde aber eine über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigung eintreten. Schon die Veränderung des architektonischen Bildes der Außenfront würde einen vermeidbaren Nachteil bedeuten. Darüber hinaus würde der geplante direkte Zugang von der Wohnung der Antragsgegner zu der davor gelegenen gemeinschaftlichen Rasenfläche zu deren Mehrbenutzung durch die Antragsgegner und zu einer höheren Lärmbelästigung des Antragstellers führen. Hierbei handle es sich – im Gegensatz zur Meinung der Antragsgegen – nicht nur um eine unerhebliche, vom Antragsteller zu duldende Beeinträchtigung seiner Rechte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat den Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Unterlassung des beabsichtigten Einbaus einer Türe gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB zu Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, daß es sich bei dem Türeinbau um eine über eine Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehende bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG handle. Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Landgerichts, der beabsichtigte Türeinbau bedeute für den Antragsteller einen über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteil.
Soweit das Landgericht seine Ansicht allerdings auf die bloße Veränderung des architektonischen Bildes der Außenfront stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des Landgerichts liegt in der bloßen Veränderung des optischen Bildes eines Gebäudes, wenn sie sich in keiner Weise negativ auswirkt, kein Nachteil im Sinn des § 14 WEG (BayObLG DWE 1984, 27; OLG Hamm OLGZ 1980, 274/276 f.). Daß das Erscheinungsbild der Außenfront durch den Einbau der Tür beeinträchtigt würde – wobei auch eine ästhetische Beeinträchtigung ausreichen würde –, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Annahme des Landgerichts, der Antragsteller werde durch den Türeinbau über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, ist jedoch auf Grund seiner weiteren Feststellungen gerechtfertigt, daß der Einbau der Türe zu einer Mehrbenutzung der gemeinschaftlichen Rasenfläche durch die Antragsgegner und zu einer höheren Lärmbelästigung des Antragstellers führen werde. Diese Feststellungen hat das Landgericht ersichtlich aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnen. Entgegen der Meinung der Antragsgegner entspricht die Beweiswürdigung des Landgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist nicht ersichtlich. Seine tatsächlichen Feststellungen sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO).
3. Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern samtverbindlich zwei Drittel der Gerichtskosten des ersten Rechtszugs auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet. Das Landgericht hat die Antragsgegner samtverbindlich zur Zahlung der gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Gegen diese Entscheidungen bestehen keine re...