Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zahlung von Wohngeld auch für nicht errichtetes Teileigentum
Beteiligte
Wohnungseigentümer der Wohnanlage W. … in G. mit Ausnahme des Antragsgegners (Eigentümerliste in der Anlage zum Beschluß des Landgerichts) |
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 12.01.1987; Aktenzeichen 8 T 2290/85) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 12. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 122 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind im Grundbuch als die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage eingetragen. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner mit 2 122,57 DM das durch – nicht angefochtenen – Eigentümerbeschluß vom 4.2.1985 für das Wirtschaftsjahr 1984 festgelegte Wohngeld.
Der Antragsgegner meint, er könne nicht zu Wohngeldzahlungen herangezogen werden, weil sein Miteigentumsanteil nicht mit Sondereigentum verbunden sei und er deshalb nicht als Wohnungs- bzw. Teileigentümer angesehen werden dürfe. Diesem Einwand liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsgegner war Alleineigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Wohnanlage befindet. Er teilte dieses Grundstück im Jahr 1973 gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum auf. In der Folgezeit veräußerte er die so gebildeten Wohnungseigentumseinheiten nach und nach an die Antragsteller. Dabei stellte sich heraus, daß am Erwerb der in der Planung und der Teilungserklärung vorgesehenen Tiefgaragenstellplätze kein Interesse bestand. Bei Baubeginn strich der Antragsgegner deshalb die Tiefgarage aus der Planung und errichtete lediglich die Wohngebäude. Im Grundbuch blieb der Antragsgegner als Inhaber der Miteigentumsanteile eingetragen, die nach der Teilungserklärung mit dem Teileigentum an den – nicht existenten – Tiefgaragenstellplätzen verbunden sind.
Das Amtsgericht hat den auf Zahlung des Wohngeldes gerichteten Antrag mit Beschluß vom 29.10.1985 abgewiesen. Das Landgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 12.1.1987 zur Zahlung von 2 122,57 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 15.6.1985 verpflichtet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner habe gemäß § 8 WEG wirksam Wohnungs- und Teileigentum begründet. Das gelte auch in bezug auf die Tiefgaragenstellplätze. Die Tiefgarage sei zwar nicht errichtet und der Gegenstand des Sondereigentums (Abstellplätze) sei nicht vorhanden. Insoweit bestehe jedoch eine Anwartschaft. Diese genüge, um ein die vollen Mitgliedsschaftsrechte gewährendes Teileigentum hinsichtlich der Tiefgaragenstellplätze zu begründen.
Sollte, wie der Antragsgegner behaupte, sämtlichen Wohnungseigentümern bei Erwerb bekannt gewesen sein, daß die Tiefgarage nicht mehr errichtet werde und darin eine entsprechende Vereinbarung zu sehen sei, so sei dadurch das Teileigentum nicht weggefallen. Denn zur Aufhebung des Teileigentums hätte es nach § 4 Abs. 1 und 2 WEG der Einigung der Beteiligten in der für die Auflassung bestimmten Form und der Eintragung in das Grundbuch bedurft.
Durch den unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluß vom 4.2.1985 seien die Zahlungspflichten für das Wirtschaftsjahr 1984 den einzelnen Wohnungs- und Teileigentümern gegenüber verbindlich festgelegt worden. Dieser Beschluß wäre nur dann ungültig, wenn er gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung der Wohnungseigentümer, auch den Antragsgegner entsprechend der Größe seiner Miteigentumsanteile zu Kostenbeiträgen heranzuziehen, obwohl diese Anteile mit dem Sondereigentum von Tiefgaragenstellplätzen verbunden seien, die in Wirklichkeit nicht existierten, verstoße nicht gegen grundlegende Wertungen der Rechts- und Sittenordnung. Ein etwaiger Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) führe nicht zur Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Ansicht des Landgerichts, der Antragsgegner sei rechtlich als Teileigentümer der – bisher nicht errichteten – Tiefgaragenstellplätze anzusehen, ist zutreffend.
Der Antragsgegner ist als Teileigentümer dieser Stellplätze im Grundbuch eingetragen. Daß ihm das Teileigentum zusteht, wird deshalb nach § 891 Abs. 1 BGB vermutet.
Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Es steht nicht fest, daß das Teileigentum, wie es eingetragen ist, nicht mehr besteht.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist das Teileigentum ursprünglich an den geplanten, aber noch nicht errichteten Tiefgaragenstellplätzen wirksam entstanden. Nach § 8 Abs. 1 WEG kann Wohnungs- und Teileigentum auch an einem „noch zu errichtend...