Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 494/90) |
LG München I (Aktenzeichen 13 T 4065/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.711 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört eine im obersten Stockwerk gelegene Wohnung, der Dachterrassen vorgelagert sind.
Sämtliche Dachterrassen der Wohnanlage waren wegen ursprünglicher Baumängel erneuerungsbedürftig; das Unternehmen, das die Dachterrassen hergestellt hatte, erklärte sich in einem mit den Wohnungseigentümern geschlossenen Vergleich bereit, die Dachterrassen zu sanieren.
Mit bestandskräftigem Beschluß vom 14.12.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a., daß rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch die Dachbaufirma die Terrassen durch die Wohnungseigentümer nach dem Verlangen der Dachbaufirma zu räumen seien.
Die Antragsgegnerin teilte der Verwalterin mit, sie werde die Durchführung von Arbeiten auf ihren Terrassen nicht dulden und keinen Zutritt gewähren, da die Abdichtung ihrer Terrassen einwandfrei sei und sie Beschädigungen der Pflanzen, der Pflanzentröge und der auf ihren Terrassen aufgestellten Figuren befürchte. Auf Antrag der Antragsteller erließ daraufhin das Amtsgericht am 15.3.1990 eine einstweilige Anordnung des Inhalts, daß der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln geboten wird, der Verwalterin und den von ihr beauftragten Handwerkern Zutritt zu den Dachterrassen ihrer Wohnung zu gewähren.
Nunmehr teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3.4.1990 der Verwalterin mit, daß sie selbst nicht in der Lage sei, die auf der Terrasse stehenden schweren Pflanzentröge und Steinfiguren zur Seite zu räumen, und daß sie auch niemand gefunden habe, der diese Arbeiten durchführen könne; es sei deshalb Sache der Hausverwaltung, ihrerseits die Räumung der Terrasse zu veranlassen. Die Antragsteller setzten daraufhin mit Schreiben vom 12.4.1990 die Antragsgegnerin davon in Kenntnis, daß die Terrasse am 20.4.1990 von einer Speditionsfirma geräumt werde. Als diese am 20.4.1990 erschien, wurde sie jedoch nicht eingelassen. Die Antragsteller vereinbarten deshalb mit der Speditionsfirma einen neuen Termin und setzten die Räumung der Terrasse auf den 27.4.1990 fest. Dies teilten sie der Antragsgegnerin mit.
Diese erwiderte mit Telefax vom 25.4.1990, daß der Zugang zu ihren Terrassen am 27.4.1990 nur gestattet werde, wenn aufgrund einer Besprechung zwischen ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten und der Speditionsfirma sichergestellt sei, daß ihre Pflanzen, Figuren und Tröge nicht beschädigt würden; außerdem sei Voraussetzung, daß die Dachbaufirma in der Woche nach dem 27.4.1990 mit den Sanierungsarbeiten auf ihren Terrassen beginne und dies der Antragsgegnerin zuvor schriftlich zugesagt werde. Hierauf erklärten die Antragsteller mit Telefax vom gleichen Tage an den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, daß sie es ablehnten, eine Besprechung zwischen ihm und der Speditionsfirma herbeizuführen; außerdem sei es selbstverständlich, daß die Dachbaufirma die Arbeit nach der Räumung der Terrassen unverzüglich aufnehmen werde. Ferner heißt es in diesem Schreiben:
Wir gehen daher nunmehr endgültig davon aus, daß am 27.4.1990 ab 8.30 Uhr die Terrasse durch die beauftragte Fachfirma geräumt werden kann. Sollte dies nicht gewährleistet sein, bitten wir Sie, dies uns bis spätestens Donnerstag, den 26.4.1990, vormittags 9.00 Uhr per Telefax mitzuteilen. Wir werden dann, d. h., wenn Sie nicht vorbehaltlos den Termin bestätigen sondern absagen, die beauftragte Fachfirma abbestellen und einen Bestrafungsantrag gegen Ihre Mandantschaft stellen.
Die Antragsgegnerin antwortete auf dieses Telefax nicht mehr. Auch wurden vor dem 27.4.1990 keine Gespräche mehr zwischen der Antragsgegnerin, der Speditionsfirma und der Dachbaufirma geführt.
Am 27.4.1990 weigerte sich die Antragsgegnerin, ihre Terrasse durch die erschienene Speditionsfirma abräumen zu lassen. Diese stellte den Antragstellern sowohl für den 20.4.1990 als auch für den 27.4.1990 jeweils 1.711,76 DM in Rechnung. Die Antragsteller zahlten darüber hinaus 50 DM an Trinkgeldern an die Arbeiter der Firma.
Im Verfahren UR II 169/90 verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 1.6.1990, das Betreten ihrer Dachterrasse der Verwalterin und den von dieser beauftragten Handwerkern zu gestatten, um die Dachterrassen erneuern zu lassen. Dieser Beschluß wurde mit Senatsbeschluß vom 20.3.1991 (BReg. 2 Z 8/91) rechtskräftig.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, a...