Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht bei bestandskräftig beschlossener Terrassensanierung sowie Sonder- bzw Gemeinschaftseigentum an Stockwerkterrasse
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 13.11.1990; Aktenzeichen 1 T 12329/90) |
AG München (Entscheidung vom 01.06.1990; Aktenzeichen UR II 169/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. November 1990 (1 T 12 329/90) werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. November 1990 (1 T 12 513/90) wird verworfen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus 23 Wohnungen, zwei Läden und einer Tiefgarage mit 29 Stellplätzen bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Anlage. Der Antragsgegnerin gehört eine der beiden im obersten Stockwerk gelegenen Wohnungen, denen jeweils Dachterrassen vorgelagert sind.
Seit 1986 hatte sich die Eigentümerversammlung mit Undichtigkeiten und Wasserschäden an einzelnen Balkonen und den Dachterrassen der Nachbarwohnung der Antragsgegnerin zu befassen. Bei Untersuchungen zu den Schadensursachen wurde festgestellt, daß das Unternehmen, das die Dachterrassen hergestellt hatte, eine dünnere Dämmschicht, als im Werkvertrag verlangt war, eingebaut hatte. Nach Verhandlungen erklärte sich dieses Unternehmen dazu bereit, sämtliche Dachterrassen der Wohnanlage völlig neu zu erstellen, wobei die Wohnungseigentümer sich an den Gesamtkosten von etwa 38 000 DM mit etwa 14 000 DM zu beteiligen hätten.
In der Eigentümerversammlung vom 14.12.1989 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer einstimmig, den Verwaltungsbeirat zu bevollmächtigen, dem Vergleich/Auftrag mit dem Dachbauunternehmen bis zu einem Selbstbeteiligungsbetrag der Wohnungseigentümer von 20 000 DM zuzustimmen und die technische Ausführung überprüfen zu lassen. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer bei einer Gegenstimme, daß rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch die Dachbaufirma die Terrassen durch die Wohnungseigentümer nach dem Verlangen der Dachbaufirma zu räumen seien.
Die Antragsgegnerin teilte der Verwalterin mit, sie werde die Durchführung von Arbeiten an ihren Terrassen nicht dulden und keinen Zutritt zur Terrasse gewähren, da die Abdichtung ihrer Terrassen einwandfrei sei und sie Beschädigungen der Pflanztröge, der Terrassenplatten und von aufgestellten Figuren befürchte. Die Antragsteller haben daraufhin am 15.3.1990 beim Amtsgericht beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu gebieten, der Verwalterin und den von ihr beauftragten Handwerkern Zutritt zu den Dachterrassen ihrer Wohnung zu gewähren.
Am 23.3.1990 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung des beantragten Inhalts erlassen.
Die Antragsgegnerin hat am 27.3.1990 den Gegenantrag gestellt, die vorstehend wiedergegebenen Eigentümerbeschlüsse vom 14.12.1989 für ungültig zu erklären, und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten, da sie das Protokoll über die Versammlung erst am 20.2.1990 erhalten und erst durch ein Gutachten am 13.3.1990 erfahren habe, daß eine Neuherstellung ihrer Dachterrassen technisch gar nicht erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1.6.1990 die Antragsgegnerin wie beantragt verpflichtet, Zutritt zu den Dachterrassen zu gewähren, und ihren Gegenantrag unter Nichtgewährung von Wiedereinsetzung abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.11.1990 (1 T 12 329/90) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9.1.1991. Die Antragsteller erstreben mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 17.1.1991 eine Änderung der Kostenentscheidung des Landgerichts dahin, daß Kostenerstattung für die Beschwerdeinstanz angeordnet wird.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin in der Hauptsache hat ebensowenig Erfolg wie das als Anschlußrechtsbeschwerde zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hinsichtlich der Kostenentscheidung.
1. Das Landgericht hat – teilweise unter Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts – ausgeführt:
Der Gegenantrag der Antragsgegnerin auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 14.12.1989 sei unzulässig, da die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht eingehalten worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Antragsgegnerin nicht erteilt werden, weil der entsprechende Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Frist gestellt worden sei. Der Antrag der Antragsteller sei hingege...