Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Forderung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 117/90)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4650/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November 1991 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.750 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage.

In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist bestimmt:

II.

Die Miteigentumsanteile an dem genannten Grundbesitz sind wie folgt mit Sondereigentum verbunden:

  1. 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der gesamten Wohnung (allen Räumen) im nördlichen Einfamilienhaus …

    – im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet –,

  2. 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der gesamten Wohnung (allen Räumen) im südlichen Einfamilienhaus …

    – im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet –.

IV.

Es werden hiermit folgende Benützungsregelungen getroffen:

  1. Dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 1 des Aufteilungsplanes steht das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an der im beigefügten Lageplan „grün” gekennzeichneten Gartenfläche zu.
  2. Dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 2 des Aufteilungsplanes steht das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an der im beigefügten Lageplan „gelb” gekennzeichneten Gartenfläche zu.
  3. Dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 1 des Aufteilungsplanes steht das alleinige und ausschließliche Recht auf Nutzung des Spitzbodens des Wohnhauses Nr. 1 des Aufteilungsplanes zu.
  4. Dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 2 des Aufteilungsplanes steht das alleinige und ausschließliche Recht auf Nutzung des Spitzbodens des Wohnhauses Nr. 2 des Aufteilungsplanes zu.
  5. Klargestellt wird, daß die sonstigen nicht bebauten Garten- und Zufahrtsflächen den Sondereigentümern gemeinschaftlich zur Nutzung zustehen, insbesondere die im beiliegenden Lageplan „rot” eingezeichnete Fläche.

Jeder Sondereigentümer hat die Bewirtschaftungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten zu tragen, die in einem von ihm alleine aufgrund der vorstehenden Benützungsregelung zugewiesenen Teil des Gemeinschaftseigentums entstehen.

In der gleichfalls im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung heißt es:

§ 3

2. Jeder Sondereigentümer hat alle Bewirtschaftungskosten und sonstigen Lasten zu tragen, die in seinem Bereich (Sondereigentum/Wohnhaus) anfallen, auch soweit es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt.

Jeder Sondereigentümer hat alle Bewirtschaftungskosten zu tragen, die in seiner Sondereigentumseinheit anfallen und somit sein Wohnhaus betreffen.

Jedes Wohnhaus bildet somit eine eigene selbständige Untergemeinschaft.

Der Eigentümer des Wohnhauses Nr. 1 des Aufteilungsplans hat sich somit nicht an Bewirtschaftungskosten des Wohnhauses Nr. 2 des Aufteilungsplanes zu beteiligen, ebenso hat sich der Eigentümer des Wohnhauses Nr. 2 des Aufteilungsplanes nicht an Bewirtschaftungskosten des Wohnhauses Nr. 1 des Aufteilungsplanes zu beteiligen.

In beiden Häusern befindet sich jeweils im Kellergeschoß eine Garage. Jede Garage besitzt ihre eigene Abfahrtsrampe. Nur die Zufahrt, die zur Garage der Antragsgegner führt, ist im Lageplan „rot” eingezeichnet.

Die Abfahrtsrampe zur Garage der Antragsgegner verläuft parallel zur Rückseite des Hauses der Antragsteller. Dazwischen liegt eine Treppe, über die man in den Keller der Antragsteller gelangt. Zu diesem Keller führt aber auch ein mit Platten belegter Weg vom Vorplatz der Garage der Antragsgegner aus. Vor der Garage der Antragsgegner befindet sich ein Gully, insbesondere zur Aufnahme des Abwassers von der Garagenzufahrt. Dieser Abwassergully liegt unterhalb der Rückstauebene; eine Rückstausicherung fehlt.

Die Antragsgegner behaupten, daß die Zufahrt zu ihrer Garage instandsetzungsbedürftig sei. Außerdem verstoße die Neigung der Rampe gegen das in der Bayer. Bauordnung zugelassene Gefälle. Wegen der fehlenden Rückstausicherung in der Kanalisation bestehe die Gefahr, daß bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals fäkalienhaltiges Wasser aus der Kanalisation beider Häuser aus dem Gully vor der Garage austrete und die Garage der Antragsgegner sowie den Keller den Antragsteller überschwemme.

Die Antragsgegner haben auf den im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr interessierenden Antrag der Antragsteller hin den Gegenantrag gestellt, die Antragsteller zu verpflichten, die Antragsgegner in Höhe der hälftigen Kosten für die Instandsetzung der Abfahrtsrampe und des Kanalisationssystems vor der Garage der Antragsgegner freizustellen, hilfsweise die Verpflichtung der Wohnun...

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