Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Ist in der Gemeinschaftsordnung einer aus 2 Einfamilienhäusern mit 2 Garagen bestehenden Wohnanlage bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer die in "seinem Bereich" anfallenden Instandsetzungskosten zu tragen hat, so müssen sich an den Instandsetzungskosten, die die Zufahrt zu einer der beiden Garagen betreffen (hier: Einbau einer Rückstausicherung eines Abwassergullis), alle Wohnungseigentümer beteiligen (nach außen in Gesamtschuldhaftung, nach innen grundsätzlich gem. § 16 Abs. 2 WEG), wenn diese Zufahrt in der Gemeinschaftsordnung der gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Garagenzufahrt nur von dem Wohnungseigentümer tatsächlich benutzt wird, in dessen Sondereigentum die Garage steht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992, 2Z BR 7/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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