Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung von Amtswidersprüchen gegen die Eintragung von Sondereigentum
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 691/97) |
AG Rosenheim |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. Juli 1997 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Rosenheim wird angewiesen, die Eintragung des Wohnungseigentums Nr. 2 im Wohnungsgrundbuch Blatt 288 insoweit zu löschen, als dort durch Bezugnahme auf den Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) für das Untergeschoß der „Abstellraum-Hobbyraum”, der mit „2 ZR” bezeichnete Raum und der mit der Nr. 2 bezeichnete Raum außerhalb des Gebäudes als zu dem Wohnungseigentum Nr. 2 gehörendes Sondereigentum ausgewiesen wird. Entsprechende Eintragungen sind in den Wohnungsgrundbüchern Blatt 294 und 295 vorzunehmen.
Zu löschen sind auch die in Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs Blatt 288 eingetragenen Amtswidersprüche.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Teilungserklärung vom 7.7.1978 bildeten die damaligen Eigentümer des Grundstücks A und B zwei Wohnungseigentumsrechte, darunter einen Miteigentumsanteil von 800/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung samt Nebenräumen. Die Wohnung Nr. 1 wurde im Jahre 1979 veräußert und 1982 weiterveräußert; jetzt gehört sie den Beteiligten zu 3 und 4.
Mit notariell beurkundetem „Nachtrag zur Teilungserklärung vom 7.7.1978” teilten A und B am 27.1.1981 das Wohnungseigentum Nr. 2 in drei Wohnungseigentumsrechte auf. Unter anderem bildeten sie einen Miteigentumsanteil von 600/1000, „verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung und den nicht zu Wohnzwecken dienenden, mit Nr. 2 bezeichneten Räumen (Garage, Keller, Keller/Hobbyraum, Dusche, Zählerraum, Müllbox)”. In das Grundbuch wurde die neugebildete „Wohnung Nr. 2 laut Aufteilungsplan” ebenso wie die beiden anderen neugebildeten Einheiten, die nunmehr der Beteiligten zu 2 gehören, am 4.5.1981 „gemäß Bewilligung vom 27.1.1981” eingetragen. In dem zusammen mit dem Nachtrag eingereichten Aufteilungsplan zum Untergeschoß sind ein „Abstellraum/Hobbyraum” und ein mit „ZR” bezeichneter Raum sowie ein Raum außerhalb des Gebäudes (Müllbox) jeweils mit der Nr. 2 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung fehlte im ursprünglich eingereichten Aufteilungsplan bei den beiden erstgenannten Räumen; der Raum außerhalb des Gebäudes ist in dem ursprünglichen Plan nicht eingezeichnet.
Im Jahre 1985 überließ A die neugebildete Wohnung Nr. 2 seiner Ehefrau; nach Abschnitt 3 des notariellen Vertrags („Schenkung”) sind „mit vorstehender Überlassung die Ansprüche der Erwerberin gegen den Veräußerer aus Darlehensgewährung abgefunden und befriedigt …; im übrigen erfolgt die Überlassung unentgeltlich.”
Am 10.11.1988 trug das Grundbuchamt im Grundbuch des Wohnungseigentums Nr. 2 von Amts wegen zugunsten der anderen Wohnungseigentümer einen Widerspruch dagegen ein, daß der im neuen Aufteilungsplan als „Abstellraum/Hobbyraum” bezeichnete Raum dem neugebildeten Miteigentumsanteil von 600/1000 als Sondereigentum zugeordnet ist.
Im Jahre 1989 veräußerte die Ehefrau des A die Wohnung Nr. 2 an den Beteiligten zu 1. Am 9.11.1995 trug das Grundbuchamt einen Amtswiderspruch dagegen ein, daß der Zählerraum („ZR”) und die Müllbox im Aufteilungsplan als zum Wohnungseigentum Nr. 2 gehörendes Sondereigentum ausgewiesen sind.
Der Beteiligte zu 1 hat im Februar 1997 Beschwerde gegen die beiden Amtswidersprüche eingelegt; er beantragt, diese zu löschen. Grundbuchrechtspfleger und -richter haben nicht abgeholfen, das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 21.7.1997 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg. Es führt aber zu der Anweisung an das Grundbuchamt, die Amtswidersprüche sowie in allen von der Unterteilung betroffenen Wohnungsgrundbüchern diejenigen Eintragungen zu löschen, die sich auf die drei in den Amtswidersprüchen genannten Räume beziehen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Grundbuchamt habe die Amtswidersprüche zu Recht eingetragen; die Voraussetzungen dafür hätten vorgelegen.
In der Urkunde vom 27.1.1981 habe der Miteigentumsanteil von 800/1000 nur in seinem wirklich vorhandenen rechtlichen Bestand aufgeteilt werden können. Das Sondereigentum an Kellerraum/Hobbyraum, Zählerraum und Müllbox habe nicht dazugehört; es habe auch durch die Unterteilung vom 27.1.1981 nicht entstehen können.
In dem Beschrieb des neugebildeten Wohnungseigentums in Verbindung mit dem geänderten Aufteilungsplan könne keine konkludente, der Unterteilung vorangegangene Erweiterung des Sondereigentums gesehen werden. In der Urkunde sei nur die Unterteilung des Miteigentumsanteils von 800/1000 beschrieben; daß vor dieser Aufteilung zusätzlich zum vorhandenen Bestand Sondereigentum geschaffen werden sollte, lasse sich ihr...