Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Sondernutzungsrecht an Gartenfläche im Rahmen "ortsüblicher Nutzung"

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens eingeräumt und ist weiter vereinbart, daß er den Garten "ortsüblich nutzen" darf, so kann ihm damit je nach den örtlichen Verhältnissen auch das Recht eingeräumt sein, auf der Sondernutzungsfläche bauliche Veränderungen vorzunehmen, etwa eine Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen zu errichten.

 

Normenkette

WoEigG § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 04.09.1997; Aktenzeichen 6 T 3318/97)

AG Starnberg (Entscheidung vom 05.05.1997; Aktenzeichen UR II 47/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541837

BayObLGR 1998, 75

NZM 1998, 443

ZMR 1998, 503

WuM 1998, 563

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