Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einer bestimmten Sanierungsmaßnahme zuzustimmen, erledigt sich in der Hauptsache, wenn durch eine andere Maßnahme zwischenzeitlich saniert wurde.
2. Nimmt die Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung auf den Vorschlag eines Sachverständigen Bezug, ohne diesen Vorschlag näher zu bezeichnen, so kann zur Auslegung des Beschlusses das Einladungsschreiben, in dem der Vorschlag genau bezeichnet ist, jedenfalls dann herangezogen werden, wenn Beschlussgegenstand eine einmalige, in Kürze durchzuführende Maßnahme ist.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4; ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Aktenzeichen 11 UR II 34/00) |
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 184/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 6.9.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Ingolstadt vom 4.1.2001 als unzulässig verworfen wird.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des LG wird insoweit abgeändert.
Gründe
I. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers beträgt 3/9, der des Antragsgegners 6/9.
Ende des Jahres 1999 befand sich das Gebäude in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Am 27.12.1999 nahm der Sachverständige für Schäden an Gebäuden Dipl.-Ing. H. zusammen mit dem Antragsteller eine Besichtigung des ersten Obergeschosses und des Dachgeschosses vor. Das Ergebnis des Ortstermins legte der Sachverständige H. in einem Schreiben vom 3.1.2000 an den Antragsteller nieder. Der Sachverständige schlug in diesem Schreiben als Sanierungsmaßnahmen vor:
– Abbruch Dachstuhl mit Mauerwerk bis OK-Decke über 1. OG,
– Sanierung der Auflager der Balkendecke über 1. OG,
– Neuaufbau des Außenmauerwerkes im DG mit Einbau von Stahlbetonringankern,
– Neuerstellung des Dachstuhles mit neuer Dachhaut und Spenglerarbeiten.
Am 23.5.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt. Im Einladungsschreiben war als Tagesordnungspunkt 1 angegeben:
Beschlussfassung über das bereits vorliegende Sanierungskonzept des Dipl.-Ing. H. vom 27.12.1999 u.a. bezüglich der Sanierung des Anwesens wie vorgetragen, auf welches auch der Sachverständige V. verweist.
Der Antragsteller stellte den Antrag, das Gebäude entspr. dem Vorschlag des Sachverständigen H. zu sanieren. Dieser Antrag wurde mit der gemäß Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen berechneten Stimmenmehrheit des Antragsgegners abgelehnt.
Der Antragsteller führte in der Folgezeit Baumaßnahmen durch. Dabei errichtete er ein Dachgeschoss, dessen Bau bereits von seinem Rechtsvorgänger begonnen, aber nicht fachgerecht fertiggestellt wurde. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob das Dachgeschoss in dieser Form nach der Teilungserklärung zulässig ist. Der zunächst gegebene Sanierungsbedarf ist durch den Dachgeschossaufbau weggefallen. Die Baumaßnahmen waren spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 12.3.2001 abgeschlossen.
Der Antragsteller hat beim AG beantragt, den Beschluss über die Ablehnung seines Sanierungsantrags für ungültig zu erklären. Die in erster Instanz weiter gestellten Anträge sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.
Das AG hat mit Beschluss vom 4.1.2001 den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 6.9.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird, i.Ü. ist es erfolglos.
1. Die Verwalterin ist nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG Verfahrensbeteiligte, nicht Antragsgegnerin. Der Senat kann das Rubrum entspr. berichtigen (vgl. BayObLG WuM 2001, 956).
2. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann es offen bleiben, ob eine Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren eingetreten ist, da dies auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluss hat (vgl. BayObLG ZMR 2001, 366).
3. Das LG hat ausgeführt:
Ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses, durch den ein Antrag abgelehnt wurde, sei unzulässig. Der Antrag sei umzudeuten in einen Antrag auf Zustimmung zu dem vom Antragsteller zur Beschlussfassung vorgelegten Sanierungskonzept.
Dieser Antrag sei jedoch nicht begründet. Der Antragsteller habe keinen Zustimmungsanspruch, da das vom Antragsteller vorgelegte Sanierungskonzept nicht der Teilungserklärung i.V.m. den dieser beigefügten Plänen entspreche. Der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die von ...