Entscheidungsstichwort (Thema)

Art der Unterhaltsgewährung. Volljährigenunterhalt. hier: Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil nach Scheidung. Wirkungszeitpunkt der abändernden vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil, wenn die Ehe der Eltern vor zehn Jahren geschieden, das jetzt 23-jährige Kind durch den anderen Elternteil erzogen wurde, bei dem es bis zu seinem 21. Lebensjahr auch gelebt hat.

2. Zur Bestimmung des Wirkungszeitpunkts der abändernden vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.

 

Normenkette

BGB § 1612 Abs. 2 S. 2, § 1618a; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.10.1998; Aktenzeichen 13 T 2853/98)

AG Nürnberg (Beschluss vom 27.02.1998; Aktenzeichen X 413/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer I dieses Beschlusses folgende Fassung erhält:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bestimmung des Antragsgegners mit Wirkung ab 1. November 1997 geändert wird.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen, Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Ehe der Eltern der 1973 geborenen Antragstellerin wurde 1986 geschieden. Die elterliche Sorge für die Antragstellerin und ihre 1970 geborene Schwester wurde der Mutter übertragen. In deren Haushalt lebte die Antragstellerin über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus bis April 1995. Der Vater (der Antragsgegner) zahlte nach einer notariellen Vereinbarung monatlich je 300 DM Kindesunterhalt. Die Antragstellerin besuchte, nachdem sie im Juni 1992 den Besuch einer Realschule abgeschlossen hatte, zwei Jahre lang die Fachoberschule für Grafik und Design, brach dann aber diese Ausbildung ab. In der Folgezeit bemühte sich die Antragstellerin erfolglos um Ausbildungsplätze als Kinderkrankenschwester bzw. Drucklagenherstellerin. Seit April 1995 hatte sie eine eigene Wohnung. Die Mutter war damit einverstanden; sie zahlt seither Barunterhalt. Ab 16.9.1996 besuchte die Antragstellerin die Berufsfachschule für Kinderpflege.

Am 28.11.1996 reichte sie Klage gegen ihren Vater auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 743,04 DM für die voraussichtliche Dauer des Besuchs dieser Berufsfachschule – bis einschließlich Juli 1998 – ein. Der Vater bestritt einen Unterhaltsanspruch. Für den Fall, daß er als unterhaltspflichtig angesehen werde, bot er der Antragstellerin Naturalunterhalt in seiner Wohnung an. Die Antragstellerin lehnte Naturalunterhalt ab, weil es ihr unzumutbar sei, mit dem Vater, mit dem sie seit Jahren kaum mehr Kontakt gehabt und der sich noch nie um ihre Ausbildung gekümmert habe, und seiner jetzigen Ehefrau, die über ihre Mutter schlecht geredet habe, eine Wohnung zu teilen. Das Familiengericht setzte sein Verfahren bis zu einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB aus.

Die erste Entscheidung des Rechtspflegers des Vormundschaftsgerichts vom 5.9.1997, die nach Anhörung der Antragstellerin, aber ohne Beteiligung des Antragsgegners getroffen worden war, wurde auf Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß des Landgerichts vom 4.11.1997 aufgehoben.

Mit den Parteien am 30, bzw. 31.3.1998 zugestelltem Beschluß vom 27.2.1998 änderte der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts nach Anhörung auch des Antragsgegners erneut dessen Bestimmung und entschied, daß er der Antragstellerin den Unterhalt in Form einer monatlich vorauszahlbaren Geldrente zu gewähren habe, weil zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in den zurückliegenden Jahren eine nicht überbrückbare Entfremdung eingetreten sei und auch die neue Lebensgefährtin des Vaters von der Antragstellerin abgelehnt werde.

Der „sofortigen Beschwerde” des Antragsgegners haben der Rechtspfleger und der Richter des Vormundschaftsgerichts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie nach Anhörung der Antragstellerin und des Antragsgegners mit Beschluß vom 22.10.1998 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde des Antragsgegners.

Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung inzwischen abgeschlossen und ab 1.10.1998 eine Stellung angetreten. Am 4.9.1998 hat sie geheiratet.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Für die Änderung der Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB war gemäß der bis 30.6.1998 geltenden Fassung dieser Vorschrift das Vormundschaftsgericht, seit 1.7.1998 ist nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 46 KindRG hierfür das Familiengericht zuständig. Es handelt sich nunmehr ...

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