Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 81/89) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8743/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten sowie die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1991 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidungen im Beschluß des Landgerichts und im Beschluß des Amtsgerichts vom 4. Oktober 1989 abgeändert werden.
II. Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 4/5 und die Antragsgegner und die weitere Beteiligte als Gesamtschuldner 1/5. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 5/6 und die Antragsgegner und die weitere Beteiligte als Gesamtschuldner 1/6. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 4/5 der den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht wird auf jeweils 50 000 DM festgesetzt, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12 000 DM. Entsprechend wird die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Landgerichts und in dem Beschluß des Amtsgerichts abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
Am 17.5.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Jahresabrechnung 1988 einschließlich Heizkostenabrechnung zu genehmigen und der Verwalterin Entlastung zu erteilen. Die Jahresabrechnung weist Gesamtkosten von 183 026,17 DM aus, darunter einen Ausgabeposten „Rücklage Wohnungen” von 35 493,88 DM. In einem vom Verwalter vorgelegten Jahresabschluß 1988 ist die „Rücklage Wohnungen” mit 37 000 DM angegeben. Die Heizkosten sind in der Jahresabrechnung mit einem Gesamtbetrag von 32 169,14 DM ausgewiesen; ferner ist unter den Rücklagen ein Posten „Heizölbevorratung” mit 16 204 DM aufgeführt. Im Jahr 1988 wurde Heizöl für 17 215,91 DM eingekauft; an Nebenkosten sind 5 479,13 DM entstanden; die Gesamtausgaben für die Heizung betragen damit 22 695,64 DM.
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 17.5.1989 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 4.10.1989 den Antrag abgewiesen, den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt und den Geschäftswert auf 18 302 DM festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluß vom 22.2.1991 die Entscheidung des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin abgeändert, daß der Eigentümerbeschluß vom 17.5.1989 nur bezüglich der Teile Rücklagen und Entlastung der Verwalterin für ungültig erklärt wurde; von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht 7/10 den Antragstellern und jeweils 3/20 den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten auferlegt; den Geschäftswert hat es auf 95 570,31 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsgegner und die weitere Beteiligte mit der sofortigen weiteren Beschwerde, soweit der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt wurde. Die Antragsteller haben Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt, soweit der Eigentümerbeschluß nicht auch wegen des Teils Heizkosten für ungültig erklärt wurde.
II.
Die Rechtsmittel sind unbegründet; sie führen jedoch zu einer Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen und ihrer Geschäftswertfestsetzung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Differenz von 1 506,12 DM zwischen der Position „Rücklagen Wohnungen” in der Jahresabrechnung mit 35 493,88 DM und in dem Jahresabschluß mit 37 000 DM sei nicht nachvollziehbar. Deshalb sei hinsichtlich der Position Rücklagen und der Entlastung der Verwaltung der Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Richtig sei, daß in der Jahresabrechnung ein höherer Betrag für Brennstoff kosten angegeben sei, als für den Einkauf von Heizöl auf gewendet worden sei. Dies beruhe darauf, daß im Jahr 1988 auch Heizöl verbraucht worden sei, das sich noch in den Tanks befunden habe und bereits in früheren Jahren von den Wohnungseigentümern bezahlt worden sei. Dies führe aber nicht zu einer Doppelbezahlung, weil nur der tatsächliche Verbrauch im jeweiligen Wirtschaftsjahr abgerechnet werde.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten ist unbegründet.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt kein Rechtsfehler vor, wenn nicht dieselben Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, die Beschwerdeentscheidung treffen (BayObLGZ 1990, 173/175). Eine andere Auffassung vertritt auch das Kammergericht nicht. Von Deckert (Die Eigentumswohnung Gruppe 7...