Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zwangsvollstreckung aus wohnungseigentumsgerichtlichen Titeln
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5378/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 344/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. April 1997 wird verworfen.
II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts und wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 24.8.1995 (2Z BR 57/95 = BayObLGZ 1995, 275 ff. = WE 1996, 359) verwiesen, der gleichfalls die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen dasselbe Unterlassungsgebot (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1994, 2Z BR 19/94 = WuM 1994, 633) zum Gegenstand hatte.
Am 6.8.1996 haben die Gläubiger erneut beantragt, gegen die Schuldnerin wegen weiterer, zwischen dem 6.7. und dem 6.8.1996 begangener Verstöße (Zeitungsanzeigen, Telefonansagen) gegen das Verbot, ihr Teileigentum als „ausgewiesenen Pärchentreff” zu betreiben und hierfür durch Zeitungsinserat, Telefonansage oder in ähnlicher Form zu werben, ein Ordnungsgeld in Höhe von 40 000 DM, hilfsweise Ordnungshaft festzusetzen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.2.1997 antragsgemäß ein Ordnungsgeld von 40 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 50 Tagen festgesetzt.
Die Schuldnerin hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt; sie hat sich darauf berufen, daß das Teileigentum im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluß vom 11.11.1996 auf eine neue Eigentümerin übergegangen sei. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 14.4.1997 zurückgewiesen; es hat den Beschluß des Amtsgerichts nur dahin abgeändert, daß es für jeden Tag Ordnungshaft ersatzweise 800 DM Ordnungsgeld festgesetzt hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Schuldnerin habe zwar aufgrund einer irrigen Mitteilung der Geschäftsstelle damit rechnen können, daß das Amtsgericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde und sie sich dort noch zu dem Antrag äußern könne; der Mangel sei jedoch geheilt worden, weil die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen Stellung genommen habe.
Die von ihr vorgebrachten Einwendungen führten zu keiner anderen Beurteilung. Es werde unterstellt, daß sie seit dem 11.11.1996 nicht mehr Eigentümerin des Teileigentums sei. Dies ändere jedoch nichts an der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, da es um Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vor diesem Zeitpunkt gehe. Das Amtsgericht gehe auch zu Recht davon aus, daß die Schuldnerin im Sommer 1996 wieder gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot verstoßen habe. Sie habe den Vortrag der Gläubiger im Antragsschriftsatz nicht bestritten; somit sei vom dort dargelegten Sachverhalt auszugehen. Daraus ergebe sich, daß der Saunabetrieb trotz des Verbots mindestens bis zum 6.8.1996 in gleicher Art und Weise fortgesetzt worden sei und die Schuldnerin schuldhaft gegen das Verbot verstoßen habe.
Ein Ordnungsgeld von 40 000 DM sei angemessen; die Schuldnerin habe sich von dem im früheren Vollstreckungsverfahren festgesetzten Ordnungsgeld von 20 000 DM offensichtlich nicht beeindrucken lassen.
Die Schuldnerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Ordnungsgeld auf 500 DM herabzusetzen. Zur Begründung bringt sie wiederum vor, daß sie nicht mehr Eigentümerin der Sauna sei. Der Schuldtitel sei bereits am 11.11.1996 weggefallen. Der Wegfall nach der Zuwiderhandlung, aber vor Festsetzung des Ordnungsmittels schließe die Ahndung der Zuwiderhandlung aus; die Sanktion sei nicht mehr zulässig gewesen. Die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin ergebe auch keinen Sinn mehr, da künftige Zuwiderhandlungen gegen den Titel nicht mehr zu befürchten seien. Die Rechtsverfolgung durch die Gläubiger sei mißbräuchlich.
Die behaupteten Verstöße stünden im Fortsetzungszusammenhang, so daß für sie nur einmal Ordnungsgeld verhängt werden könne. Dies sei bereits geschehen. Auf jeden Fall sei die Sanktion herabzusetzen, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, einen Betrag von 40 000 DM zu zahlen.
II.
Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist nicht zulässig.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Beschluß eines Wohnungseigentumsgerichts findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei in diesem Verfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwill...