Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 3847/93)

AG München (Aktenzeichen UR II 344/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. April 1995 wird verworfen, soweit sie sich auf Zuwiderhandlungen gegen das gerichtliche Verbot bis zum 14. Oktober 1994 bezieht. Soweit sie sich auf spätere Zuwiderhandlungen bis zur Entscheidung des Landgerichts bezieht, wird sie zurückgewiesen. Jedoch wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Oktober 1994 dahin abgeändert, daß eine ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 800 DM Ordnungsgeld festgesetzt wird.

II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Gläubiger sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Der Schuldnerin gehört in der Anlage ein Teileigentum, dessen im Keller gelegene Räume in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung unter anderem als „Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken, zwei Hobbyräume, zwei WC, Vorraum” beschrieben sind. In diesen Räumen wurde von Anfang an eine sog. „Pärchensauna” betrieben, die den Besuchern Gelegenheit zum näheren Kennenlernen und zur Aufnahme intimer Kontakte schaffen sollte. Durch insoweit seit dem 14.5.1994 rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 10.1.1994 ist der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 200 000 DM und von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten worden, ihr Teileigentum als ausgewiesenen Pärchentreff („Club Paradies” o.ä.) zu betreiben und hierfür und insoweit durch Zeitungsinserat, Telefonansage oder in ähnlicher Form zu werben.

Die Gläubiger haben am 12.7.1994 beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Die Schuldnerin sei nicht bereit, sich an das Verbot zu halten. Sie habe weiterhin und wiederholt in der Zeitung, unter Angabe einer Telefonnummer unter der Rubrik „Modelle/Hostessen/Kavaliere” bzw. „private Bäder” für ihren „Pärchentreff” geworben. Unter der angegebenen Telefonnummer sei z.B. am 27.5.1994 die Ansage:

Hallo Club Paradies M. Wir haben für Euch geöffnet immer Donnerstag ab 20.00 Uhr für Singles und Paare. Freitag und Samstag in der Sommerzeit ab 21.00 Uhr nur für Paare.

… Ihr wißt ja, nichts muß sein, aber alles kann passieren.

Club Paradies M.

und am 5.7.1994 eine ähnliche Ansage – Werbung für einen „netten kleinen Pärchenclub für tolerante Leute” zu hören gewesen.

Die Schuldnerin hat vorgetragen, daß ihr keine vollstreckbare Ausfertigung – als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung – zugestellt worden sei. Außerdem habe sie ihr Gewerbe Anfang September abgemeldet und ihre Räume zum Betrieb einer Sauna vermietet; sie habe dem Mieter die gerichtlichen Beschlüsse mitgeteilt und deren Befolgung zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Die Telefonansage sei gelöscht worden.

Die Gläubiger haben die Aufgabe des Betriebs durch die Schuldnerin bestritten und vorgetragen, daß der Saunabetrieb am 10.9.1994 in normalem Umfang weiterbetrieben worden sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.10.1994 gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld von 20 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft von 30 Tagen festgesetzt. Noch am 6.10.1994 sei telefonisch in der bisherigen Weise geworben worden. Unbestritten sei die Schuldnerin noch Eigentümerin. Es komme nicht darauf an, daß sie ihr Gewerbe Anfang September abgemeldet habe, denn bis zu diesem Zeitpunkt habe sie die Sauna auf jeden Fall betrieben und hierfür durch Telefonansage geworben.

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen gewesen, daß eine Vielzahl von Verstößen vorliege, wobei nur der Text der Telefonansage nach und nach modifiziert worden sei. Die einzelnen Verstöße stünden in Fortsetzungszusammenhang.

Die Schuldnerin hat gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Sie betreibe die Sauna nicht mehr und veranlasse keine Zeitungsinserate mehr; die Telefonansage stamme seit Wochen nicht mehr von ihr. Dies sei auf jeden Fall bei der Höhe des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Durch das festgesetzte Ordnungsgeld werde die Schuldnerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

Die Gläubiger haben erwidert, daß z.B. am 1.12.1994 eine Telefonansage mit der Stimme der Schuldnerin zu hören gewesen sei, in der in inhaltlich gleicher Weise wie früher für den Saunabetrieb, z.B. auch für eine Nikolausfeier am 6.12.1994 geworben worden sei. Auch in der Zeitung seien am 1. und 2.12.1994 Anzeigen über den „Pärchentreff” erschienen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluß vom 4.4.1995 zurückgewiesen. Die Schuldnerin habe nicht das Erforderliche getan, damit ihr Teileigentum nicht als privater Freizeittreff für Singles und Paare und somit als Pärchentreff betrieben und daß dafür nicht in Zeitungen un...

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