Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister ist grundsätzlich zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters oder im Interesse der Beteiligten liegt oder die unzulässige Eintragung die Schädigung Dritter zur Folge hätte.

2. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile des letzten Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär führt zur Auflösung und Beendigung der Kommanditgesellschaft ohne Abwicklung.

 

Normenkette

FGG § 142; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 17 HKT 20086/00)

AG München

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Am 31.08.2000 meldeten die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister an, daß

  1. die Kommanditisten sämtliche Kommanditgesellschaftsanteile an der GmbH & Co. KG auf die Komplementär-GmbH übertragen haben,
  2. die Kommanditgesellschaft damit beendet und ohne Abwicklung erloschen und deren gesamtes Vermögen im Wege der Anwachsung auf die Komplementär-GmbH übergegangen sei,
  3. die Firma der GmbH & Co. KG erloschen sei.

Am 08.09.2000 wurde in das Handelsregister folgendes eingetragen: „Als Kommanditisten sind ausgeschieden: … Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.”

Diese Eintragung bat der Urkundsnotar mit Schreiben vom 13.09.2000 insoweit zu berichtigen, als in ihr angegeben ist, die Gesellschaft sei aufgelöst. Dies treffe nicht zu; die Gesellschaft sei nicht in das Liquidationsstadium eingetreten. Das Registergericht lehnte am 19.09.2000 die Berichtigung ab. Die Beschwerde der ehemaligen Komplementär-GmbH hiergegen hat das Landgericht am 30.11.2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der GmbH.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Urkundsnotar, der den Eintragungsantrag gestellt hat, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig. Die Befugnis der GmbH zur weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 Rn. 7).

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Es sei zwar zwischen Auflösung und Vollbeendigung zu unterscheiden, da dazwischen in vielen Fällen die Liquidation liege. Die h. M. gehe aber davon aus, daß eine Auflösung der Gesellschaft auch dann vorliege, wenn in einer zweigliedrigen Gesellschaft einer der beiden Gesellschafter sterbe und vom anderen beerbt werde. Dagegen werde im Fall der Ausschließung gemäß § 140 HGB ein Erlöschen angenommen, d. h. es werde eine (von der Auflösung zu unterscheidende) automatische Vollbeendigung bejaht. Es möge gerechtfertigt erscheinen, bei einem durch Gestaltungsurteil eintretenden Übergang eines Gesellschaftsanteils auf den verbleibenden Alleingesellschafter nicht von einer Auflösung zu sprechen. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anteils erscheine es hingegen, ebenso wie bei einem Übergang durch gesetzliche Erbfolge oder von Todes wegen, nicht angebracht zu differenzieren. Insbesondere die rechtsgeschäftliche Übertragung der Anteile zweier Gesellschafter auf den einzigen verbleibenden – wie vorliegend der Fall – stelle nämlich im Ergebnis auch nur eine Beendigung der Gesellschaft durch Rechtsgeschäft, also einen Unterfall von § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB, dar.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Die Erstbeschwerde war, was das Gericht der weiteren Beschwerde selbständig zu prüfen hat (BayObLG GmbHR 1998, 1123/1124), zulässig. Die GmbH hat als Komplementärin der beendeten KG und als Übernehmerin der Kommanditeinlagen ein rechtliches Interesse (§ 20 Abs. 1 FGG) daran, sachlich unzutreffende Eintragungen aus dem betreffenden Registerblatt entfernen zu lassen.

b) Das Schreiben des Notars vom 13.09.2000 enthält die Anregung, den Eintrag „Die Gesellschaft ist aufgelöst” gemäß § 142 Abs. 1 FGG zu löschen. Nach dieser Bestimmung kann das Registergericht eine Eintragung im Handelsregister löschen, wenn sie bewirkt ist, obgleich sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Voraussetzung der Löschung ist also, daß die Eintragung zur Zeit ihrer Vornahme unzulässig war, diese Unzulässigkeit auf einem wesentlichen Mangel beruht und daß bei pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände die Löschung angebracht erscheint. Letzteres ist grundsätzlich der Fall, wenn das Fortbestehen der unzulässigen Eintragung dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters oder dem Interesse der Beteiligten widerspräche oder die unzulässige Eintragung die Schädigung berechtigter Dritter zur Folge hätte (vgl. BayObLGZ 1970, 269/271f.; Jansen FGG 2. Aufl. § 142 Rn. 10; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. § 142 Rn. 17 und 19).

c) Diese Voraussetzungen sind hie...

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