Leitsatz (amtlich)
Ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht übertragen ist, der jedoch Bankvollmacht des Betroffenen hat, kann weder im eigenen Namen noch namens der Betroffenen gegen die Bestellung eines weiteren Betreuers für einen Teilbereich der Vermögenssorge Beschwerde einlegen.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1; BGB § 1899 Abs. 4, § 1902
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 11 F T 25/02) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 338/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 19.3.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Schweinfurt vom 11.12.2001 verworfen wird.
Gründe
I. Das AG bestellte am 21.2.2001 für die nach einem Schlaganfall geistig behinderte Betroffene einen Betreuer aus ihrem familiären Umfeld, der bereits seit mehreren Jahren eine Bankvollmacht für die Betroffene hatte. Es übertrug ihm die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Behördenangelegenheiten. Für den Aufgabenkreis „Ansprüche der Betroffenen aus den Übergabeverträgen” bestellte das Gericht einen Berufsbetreuer; insoweit wurde die Betreuung am 10.9.2001 wieder aufgehoben.
Am 11.12.2001 bestellte das AG für den Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte aus Übergabe- und ergänzendem Vertrag sowie Geltendmachung des Pflegegelds” erneut einen Berufsbetreuer. Hiergegen legte der (Erst-)Betreuer Beschwerde ein. Das LG hat die Beschwerde am 19.3.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Berechtigung des Betreuers, sie einzulegen, folgt unabhängig von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (vgl. BayObLGZ 1961, 200 [202]).
Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat i.E. zu Recht der Erstbeschwerde nicht stattgegeben. Es hätte diese jedoch als unzulässig verwerfen müssen, wie es der Senat in seinem Ausspruch zum Ausdruck bringt (vgl. BayObLGZ 1961, 203 [204]).
Die Erstbeschwerde ist unzulässig, weil der Betreuer weder in eigenem Namen beschwerdeberechtigt ist noch die Vertretungsmacht hat, namens der Betroffenen dieses Rechtsmittel einzulegen.
1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG sind in der Person des Betreuers nicht erfüllt.
a) Diese Bestimmung erfordert, dass die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.
Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG v. 7.11.1991 – BReg. 3Z 118/91, FamRZ 1992, 341 [342]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 20 FGG Rz. 5; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rz. 4; Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 20 Rz. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (BayObLG v. 7.11.1991 – BReg. 3Z 118/91, FamRZ 1992, 341 [342]; v. 21.5.1993 – 3Z BR 56/93, BayObLGZ 1993, 234 [235 f.]; OLG Köln v. 15.8.1994 – 2 Wx 14/94, OLGReport Köln 1995, 107 = Rpfleger 1995, 163 [164]).
Der Begriff der Beeinträchtigung verlangt, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder beschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, § 20 FGG Rz. 8; Jansen, § 20 Rz. 4, 7, 9 und 10; Keidel/Kahl, § 20 Rz. 12, jew. m.w.N.).
b) Der Betreuer wird, entgegen der Auffassung des LG, durch die Bestellung des weiteren Betreuers in seinem Betreuungsumfang nicht eingeschränkt. Der weitere Betreuer wurde vom AG für den Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte aus Übergabe- und ergänzendem Vertrag sowie Geltendmachung des Pflegegelds”, also einen Teilbereich der Vermögenssorge, bestellt. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge war von Anfang an bewusst keine Betreuung angeordnet worden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis Behördenangelegenheit auchGeschäfte aus dem Aufgabenkreis Vermögenssorge umfassen sollte. Es liegt daher eine Erweiterung der Aufgabenkreise vor, die den Betreuer nicht beeinträchtigt, auch wenn diese Erweiterung nicht ihm, sondern einem weiteren Betreuer anfällt.
Die Erweiterung der Aufgabenkreise greift auch nicht in Rechte ein, die der Betreuer durch die ihm erteilte Bankvollmacht haben könnte. Ob solche Rechte durch eine Betreuerbestellung überhaupt berührt werden, kann dahin gestellt bleiben (vgl. BayObLG v. 13.12.1995 – 3Z BR 249/95, FamRZ 1996, 968 [969]), da sich die Wahrnehmung der Rechte aus dem Übergabe- und dem Ergänzungsvertrag sowie die Geltendmachung des Pflegegelds mit den Befugnissen aus der Bankvollmacht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 167 Rz. 9) nicht überschneidet. Keinesfalls kann nämlich, was die Betreuungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2000 offensichtlich tut, der...