Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschlussfassung gegen längerfristiges Parken eines Wohnmobils auf einem Kfz-Stellplatz
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 2. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind – mit Ausnahme der Verwalterin – die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … … bis … in ….
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.4.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit, die Hausordnung wie folgt zu ergänzen:
„Das Parken von Wohnwagen, Wohnmobilen, usw. auf den Autoabstellplätzen ist nicht gestattet.
Das kurzfristige Abstellen zum Be- und Entladen sowie Reinigung ist jedoch statthaft.”
Die Antragstellerin, die ihr Wohnmobil während der Woche auf den zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Kfz-Stellplätzen parken möchte, fühlt sich durch diesen Beschluß unbillig benachteiligt und hat deshalb beantragt, ihn für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 13.12.1983 abgewiesen. Es hat der Antragstellerin dabei die Gerichtskosten überbürdet. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet.
Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin am 2.5.1984 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Auch das Landgericht hat die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 2.5.1984 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß vom 18.4.1983 sei ordnungsgemäß zustandegekommen und enthalte eine zulässige Regelung über den Gebrauch der zur Anlage gehörenden Abstellplätze. Die beschlossene Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeit der Stellplätze sei gerechtfertigt. Die 11 Abstellplätze im Freien stünden nach ihrer Zweckbestimmung den einzelnen Miteigentümern zur Benutzung zur Verfügung. Sie könnten mithin von den Miteigentümern neben den ihnen fest zugewiesenen Garagenplätzen (insgesamt 29), wie gerade benötigt, belegt werden. Voraussetzung sei, daß die Stellplätze mehr oder weniger regelmäßig geräumt würden. Wesentlich sei, daß eine wechselnde Benutzung ermöglicht werde. Dieser Zweckbestimmung widerspreche es, wenn die Plätze für Fahrzeuge beansprucht werden, die nach Bauart, Nutzungsmöglichkeit und normaler Gebrauchsbestimmung überwiegend auf einem Platz abgestellt blieben, eine abwechselnde Belegung also nicht erlaubten.
Die beschlossene Regelung sei berechtigt, obwohl während der Woche keine Parkplatznot herrsche. Sie beuge einem unmittelbar bevorstehenden Konflikt bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Abstellplätze vor. Ein Teil der Wohnungseigentümer habe es nämlich bisher nur im Hinblick auf die dargestellte Zweckbestimmung der Abstellplätze unterlassen, Wohnwägen oder Bootsanhänger auf den Stellplätzen zu parken.
Die Antragstellerin sei durch die getroffene Regelung nicht unbillig benachteiligt. Sie verfüge bereits über zwei Garagenplätze und sei damit ihren Wohnungseigentumsanteilen entsprechend mit Pkw-Abstellmöglichkeiten bedacht.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Verfahrensrechtlich ist sie nicht zu beanstanden.
Nach § 44 Abs. 1 WEG soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1977, 44/49; 1983, 73/77, BayObLG MDR 1983, 58 m.weit.Nachw.). Die mündliche Verhandlung dient sowohl der Sachaufklärung als auch der Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung ist jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77 f. m.weit.Nachw.).
Solche Umstände hat das Landgericht dargelegt. Es hat unter Hinweis auf die wiederholten mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und den vom Amtsgericht eingenommenen Augenschein festgestellt, daß eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich und eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu erreichen ist.
Anhaltspunkte dafür, daß eine weitere Sachaufklärung geboten sein könnte, sind nicht ersichtlich, von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Amtsgericht nur einmal, nämlich am 20.10.1983, einen Augenschein eingenommen habe. Die anders lautende Bemerkung des Landgerichts bei der Schilderung der Prozeßgeschichte (I – Seite 4 –) ist auf ein Versehen zurückzuführen, das sich auf die Entscheidung jedoch nicht ausgewirkt hat. Aus den tragenden Gründen der Entscheidung des...