Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 26 C 8161/80)

LG München I (Aktenzeichen 14 S 8620/81)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten sind Mieter einer im Anwesen der Kläger von 78,65 m² Größe. Der seit August 1979 unveränderte Mietzins beträgt monatlich DM/m² 7,40. Mit Schreiben vom 27.8.1980 haben die Kläger die Zustimmung zu einer Erhöhung auf insgesamt DM 943,80 verlangt (was einem Quadratmeterpreis von DM 12,– entspricht). In diesem Erhöhungsverlangen waren drei Vergleichswohnungen (mit Quadratmeterpreisen von DM 12,–, DM 13,37 und DM 15,–) angegeben. Da die Beklagten der Erhöhung nicht zustimmten, haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, einer Neufestsetzung des Mietzinses auf DM 843,80 ab 1.12.1980 zuzustimmen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und u.a. behauptet, der Quadratmeterpreis der zweiten Vergleichswohnung betrage nicht DM 13,37, sondern nur DM 10,25.

Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 15.4.1981 die Klage (als unzulässig) abgewiesen, weil das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam begründet sei. Die angegebenen Vergleichswohnungen seien um etwa ein Drittel kleiner als die streitgegenständige Wohnung. Es könne daher unberücksichtigt bleiben, ob die Klage nicht auch wegen anderer Mängel (Versäumung der Klagefrist, Unbestimmtheit des Klageantrags, fehlende Angabe des Wirkungszeitpunkts) unzulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung der Kläger, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgen und u.a. bestreiten, daß der Quadratmeterpreis der zweiten Vergleichswohnung nur DM 10,25 betrage.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Das Landgericht München I hat am 30.3.1983

beschlossen:

„Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgenden Rechtsfragen:

1) Ist ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn eine der Vergleichsmieten unter der verlangten Miete liegt?

2) Ist über die bestrittene Höhe der Miete einer im Mieterhöhungsverlangen benannten Vergleichswohnung Beweis zu erheben?”

In den Gründen hierzu ist im wesentlichen folgendes; ausgeführt:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der Vortrag der Beklagten, die (als Vergleichswohnung benannte) Wohnung in der Asamstraße koste nur DM/m² 10,25 und nicht – wie von den Klägern behauptet – DM/m² 13,37 nicht substantiiert bestritten worden. Sehe man das Bestreiten der Kläger als wirksam an, ergebe sich die Rechtsfrage zu 2. Von deren Beantwortung hänge es ab, ob über die Miethöhe jener Wohnung Beweis zu erheben sei. Die Recht frage zu 1 sei obergerichtlich noch nicht entschieden und die Kommentarliteratur hierzu sei nicht eindeutig.

Das Landgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Rechtsfragen am 21.4./2.5.1983 dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die vorgelegte Rechtsfrage zu 1 ist bereits durch Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.1983 (WM 1984, 21) beantwortet, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83) näher dargelegt hat. Sie ist daher unzulässig geworden (Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG).

2. Im Hinblick auf jenen Rechtsentscheid ist die Rechtsfrage zu 2 nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayOblGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m.Nachw.). Selbst wenn der Quadratmeterpreis der im Erhöhungsverlangen angegebenen (zweiten) Vergleichswohnung nur DM 10,25 betrüge und damit unter dem verlangten Mietzins von DM 12,– läge, wäre das Erhöhungsverlangen grundsätzlich wirksam, so daß eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit des bestrittenen Vergleichspreises schon aus diesem Grund nicht durchzuführen ist. Anders könnte es nur dann sein, wenn die Tatrichter die Differenz von DM 1,75 für so groß hielten, daß beide Entgelte zueinander außer jedem Verhältnis stünden; dies ist jedoch Tatfrage und daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (OLG Karlsruhe WM 1984, 21/22; Senatsbeschluß vom 19.7.1984 w.o. S. 5; vgl. BayObLGZ 1983, 50/53 f.). Mithin ist die Vorlage auch insoweit unzulässig.

3. Die Entscheidung konnte in den Gerichtsferien ergehen (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 w.o. S. 5 f.).

 

Unterschriften

Plötz, Dr. Mayer, Dr. Nappenbach

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1420169

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