Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vornahme von Sanierungsmaßnahmen

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 UR II 6/81)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 4491/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. August 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner zu 2 haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Eigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die im Herbst 1973 bezugsfertig geworden ist und seit 1978 von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 52, die im ersten Obergeschoß … liegt. Über ihrer Wohnung befindet sich das Flachdach dieses Gebäudes, das teilweise nur mit einer Kiesschüttung versehen ist, teilweise aber als Terrasse einer im Nebenhaus gelegenen Wohnung genutzt wird.

Die Antragsteller haben zumindest seit 1978 Feuchtigkeitsschäden an den Decken und den Außenwänden ihrer Wohnung beanstandet, die insbesondere im Bereich des über der Wohnung befindlichen Dachablaufs und der von dort in einer Außenwand nach unten führenden Abwasserleitung auf getreten seien. Sie haben die Ansicht vertreten, diese Schäden würden durch Mängel der Dachentwässerung sowie Mängel der Wärmedämmung insbesondere im Dachbereich verursacht, und haben von der Verwalterin sowie den übrigen Wohnungseigentümern die Behebung dieser Mängel des Gemeinschaftseigentums verlangt. An die Eigentümerversammlung gerichtete Anträge, mit denen die Antragsteller die Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen erreichen wollten, sind jeweils von den Eigentümern durch Mehrheitsbeschluß abgelehnt worden. Im Dezember 1980 ließ die Verwalterin einen Kunststoffschlauch in die Dachentwässerungsleitung einziehen. Diese Maßnahme hielten die Antragsteller für ungeeignet und verlangten, sie rückgängig zu machen. Im ersten Rechtszug haben die Antragsteller zuletzt beantragt, die Verwalterin und die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den Kunststoff schlauch zu entfernen sowie unter Einschaltung eines Architekten bestimmte näher bezeichnete Arbeiten insbesondere an der Entwässerungsanlage, der Abdeckung des Flachdachs und der Attika ausführen zu lassen. Diese Maßnahmen seien zur Beseitigung der Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung erforderlich. Die Antragsgegner haben die Zurückweisung dieser Anträge begehrt und vorgetragen, die ursprünglich vorhanden gewesenen Mängel seien sämtlich ordnungsgemäß behoben worden. Das Amtsgericht hat ein Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern eingeholt und weitere Gutachten beigezogen, die in einem Beweissicherungsverfahren der Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 2 sowie im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die an der Erstellung der Wohnanlage beteiligten Architekten und Baufirmen erstattet worden waren. Durch Beschluß vom 26.4.1988 hat das Amtsgericht die Antragsgegner zu 2 verpflichtet, an dem von den Antragstellern bewohnten Haus der Wohnanlage unter Einschaltung eines mit der Planung, Vergabe und Überwachung der Arbeiten zu beauftragenden Architekten folgende Arbeiten zu veranlassen:

  1. Den in die Regenwasserableitung eingeführten Kunststoffschlauch zu entfernen;
  2. die Regenfalleitung im Wandschlitz im „Vorsaal” der Wohnung Nr. 52 mit einer Dämmung gegen Schwitzwasserbildung zu versehen;
  3. den vorhandenen Dachablauf im erforderlichen Maße tiefer zu setzen und einen Sicherheitsüberlauf anzubringen;
  4. die Dachablaufheizung instand zu setzen;
  5. die Randanschlüsse am Dach wasserdicht herzustellen und zwar durch

    Freilegung der Randbereiche, Säubern der Dachabdichtung und Aufbringung einer bituminösen Abdichtung im Randbereich (ca. 50 cm) mit Aufkantung an der Attika (mindestens 20 cm) sowie Verwahrung mit einer Flachschiene, Anbringung von Kappleisten und einer senkrechten Plattenverkleidung, Einblechung der Attika und Wiederaufbringung der Kiesschüttung;

  6. in den Anschlußbereichen der Attikaplatten eine ausreichende Wärmedämmung herzustellen, bestehend aus Mineralfaserdämmplatten mit einer Hinterlüftung und einer Aluminiumblechverkleidung.

Die weitergehenden Anträge gegen die Antragsgegner zu 2, gerichtet auf die Abdichtung des Kanalrevisionsschachts im Keller und die Setzung einer Frist zur Vornahme der Arbeiten, sind zurückgewiesen worden. Gleichfalls zurückgewiesen wurde der Antrag, auch die Antragsgegnerin zu 1 als Verwalterin zur Veranlassung der Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht den Antragsgegnern zu 2 auferlegt. Ferner hat es angeordnet, daß sie die den Antragstellern erwachsenen...

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