Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Entfernung von Spieltonnen von einer Dachterrasse
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 18.02.1999; Aktenzeichen 1 T 18301/97) |
AG München (Entscheidung vom 18.08.1997; Aktenzeichen UR II 587/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen hinsichtlich des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Entfernung der Spieltonnen auf 10 000 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 18. August 1997 und des Landgerichts werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer terrassenförmig gestalteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Bei Erstellung der Wohnanlage wurden, um der in der Baugenehmigung gemachten Auflage nachzukommen, einen Kinderspielplatz zu errichten, im Randbereich der allen Wohnungseigentümern zugänglichen Dachterrasse zahlreiche große, jeweils mehrere hundert Kilogramm schwere, gelb lackierte Spieltonnen aufgestellt. Nachdem ein Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen war, daß wegen der „gravierenden Absturzgefahr mit den extremen Fallhöhen” ein Spielbereich auf der Terrasse nicht aufrechterhalten werden könne, beschlossen die Wohnungseigentümer am 11.6.1996, die auf der Dachterrasse abgestellten Spieltonnen zu entfernen und den Spielplatz zu verlegen.
Die Antragsteller – dem Antragsteller zu 1 gehört eine Terrassenwohnung unterhalb der Dachterrasse – haben beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären, als er die Entfernung der Spieltonnen zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht hat am 18.8.1997 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.2.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Entfernung der Spieltonnen stelle eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Die Beseitigung sei aber eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung, weshalb sie mit Stimmenmehrheit habe beschlossen werden können. Ein in Auftrag gegebener Untersuchungsbericht über den Kinderspielplatz auf der Dachterrasse komme zu dem Ergebnis, daß eine akute Absturzgefahr bestehe, da die Terrasse nur durch leicht besteigbare Pflanztröge gesichert sei. Hinzukomme, daß die aus Glasfaserkabeln gefertigten Tonnen teilweise verwittert seien und dadurch Glasfasern an die Oberfläche träten. Bei einem Belassen der Spieltonnen auf der Dachterrasse lasse sich eine gesundheitliche Gefährdung spielender Kinder nicht ausschließen. Das Interesse des Antragstellers zu 1, daß die Spieltonnen als Sichtschutz für seine darunterliegende Terrasse an ihrer jetzigen Stelle verbleiben, müsse zurücktreten. Dem genannten Sicherheitsinteresse könne nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Spielbereich auf der Dachterrasse beseitigt werde. Durch eine bloße „Umwidmung” zum reinen Sichtschutz werde die Gefahrenquelle nicht beseitigt. Abgesehen davon könne ein Sichtschutz für die Terrasse des Antragstellers zu 1 auch auf andere Weise erreicht werden. Auch ein etwaiger optisch-ästhetischer Aspekt der Spieltonnen müsse gegenüber den aufgeführten Sicherheitserwägungen zurücktreten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Spieltonnen sind weder im Aufteilungsplan noch in der Baubeschreibung erwähnt. Ob im Hinblick darauf die Entfernung der Spieltonnen eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (vgl. BayObLG ZMR 1998, 647; NZM 1999, 29; Palandt/Bassenge BGB 58. Auflage § 22 WEG Rn. 2), kann offenbleiben.
b) Jedenfalls konnte die Entfernung der Spieltonnen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, da es sich um eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere der ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, handelt, § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Von den Spieltonnen ging nämlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Kindern aus, die auf der Dachterrasse spielen (vgl. BayObLG WuM 1993, 207 f.).
Das Landgericht hat festgestellt, daß eine gesundheitliche Gefährdung von Kindern nicht ausgeschlossen ist, wenn die Spieltonnen auf der Dachterrasse verbleiben. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden(§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Solche sind nicht gegeben.
Die Antragsteller haben zwar vorgetragen, das Landgericht ...