Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
1. Die einem Rechtsanwalt vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümer erteilte Verfahrensvollmacht erlischt nicht durch die Abberufung des Verwalters.
2. Zum Stimmrechtsausschluß eines Wohnungseigentümers, wenn die Teilungserklärung die Genehmigung einer baulichen Veränderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht und diese den Sondereigentumsbereich dieses Wohnungseigentümers nicht berührt.
Normenkette
BGB § 168; WEG § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 1 T 13098/98) |
AG München (Urteil vom 01.07.1998; Aktenzeichen 483 UR II 965/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die seit 1.1.1999 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus sieben Häusern (A-G) mit Wohnungen und gewerblich genutzten Einheiten sowie einer Tiefgarage. Gemäß § 3 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 8.12.1992 (GO) bilden die einzelnen Gebäude und die Tiefgarage jeweils getrennte Untergemeinschaften. Nach § 3 Nr. 2 Abs. 5 GO bedarf es zu baulichen Veränderungen und zu Aufwendungen aller Art am jeweiligen Gebäude nicht der Zustimmung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer der anderen Gebäude, soweit deren Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für gemeinschaftlich genutzte unbebaute Grundstücksflächen. § 7 GO bestimmt unter der Überschrift „Veränderungen und Veräußerungen”:
Bauliche Veränderungen, soweit sie tragende Wände oder das Gemeinschaftseigentum betreffen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden.
…
Das gleiche gilt für die Beseitigung von Gemeinschaftseinrichtungen … Der Verwalter kann verlangen, daß vor seiner Einwilligung … ein Beschluß der jeweiligen Eigentümerversammlung für das entsprechende Wohnhaus herbeigeführt wird. …
- Der Verwalter hat die Einwilligung zu erteilen, wenn hierdurch den übrigen Miteigentümern kein Schaden entsteht. …
- Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes – einschließlich Balkone – können nur mit Mehrheit der Eigentümer des entsprechenden Wohngebäudes beschlossen werden und nur mit Einwilligung der Genehmigungsbehörde (falls erforderlich). … Zur Wahrung der einheitlichen Gestaltung des Gemeinschaftseigentums dürfen Vorrichtungen, welche der Werbung oder gewerblichen Zwecken dienen, nur mit Einwilligung des Verwalters am Hause oder auf dem Grundstück angebracht werden. Für die Erteilung der Einwilligung gilt Ziff. 1 sinngemäß.
In § 11 Nr. 8 GO wird bestimmt:
Ein überstimmter oder bei der Beschlußfassung nicht anwesender oder vertretener Miteigentümer ist gleichwohl zur Beteiligung an den Kosten einer beschlossenen … Verbesserung oder Änderung von gemeinschaftlichen Sachen oder Teilen, Einrichtungen und Anlagen verpflichtet. Ausnahmen gelten nur insoweit, als nach § 22 Abs. 2 WEG nicht auf die Zustimmung eines Miteigentümers zu einer baulichen Veränderung oder Aufwendung verzichtet werden kann oder sofern ein Ausschluß des Nichtmitstimmenden von der Nutzung der durch den Beschluß geschaffenen Neuerung tatsächlich möglich ist.
In dem mit seiner Längsseite an der D-Straße gelegenen Haus B befinden sich Läden, Büros und Wohnungen. Entlang der Ladenfront verläuft eine teils gepflasterte, teils mit Platten belegte Freifläche. Daran schließt ein mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen an, der an den öffentlichen Geh- und Radweg angrenzt. Rechts und links des Grünstreifens sowie in dessen Mitte bestehen gepflasterte, mit Vorrichtungen zum Einstecken von Sperrpfosten versehene Verbindungen zwischen der Freifläche vor den Läden und dem öffentlichen Weg. Die beiden seitlich des Grünstreifens gelegenen Verbindungen sind von der Fahrbahn der D-Straße aus zugänglich und werden von Kraftfahrzeugen zur Belieferung der im Haus B gelegenen Läden genutzt. Eigentümerin der Läden ist die Firma D-P, die die Anlage als Bauträgerin erstellt hat.
In der Eigentümerversammlung vom 6.10.1997, bei der 7 718,96/10000 Miteigentumsanteile vertreten waren, wurde mehrheitlich beschlossen:
Die Eigentümergemeinschaft genehmigt der Untergemeinschaft Haus B, den Gemeinschaftsbereich zwischen der Hausfront D-Straße 340 und 342 und dem städtischen Fahrrad- und Gehweg laut beiliegendem, von der LBK am 3. Juli 1997 genehmigten Plan zu ändern. Voraussetzungen dafür sind die Kostenübernahme der kompletten Baumaßnahmen, sowie die Beseitigung aller eventuell entstehenden Schäden durch die Firma D-P. Zukünftig sind die Kosten für Reparaturen bzw. Sanierungen dieses Bereichs nur von der Untergemeinschaft Haus B zu tragen.
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