Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.
2. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. Ein gleichwohl gefaßter Beschluß ist auf Antrag für ungültig zu erklären.
Normenkette
WEG §§ 15, 43; FGG § 20a
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 22.04.1999; Aktenzeichen 1 T 21324/98) |
AG München (Urteil vom 16.11.1998; Aktenzeichen UR II 702/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. April 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 20. Juli 1995 zu Tagesordnungspunkt 8 für ungültig erklärt wird.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller war aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 27.11.1991 als Eigentümer der im Keller gelegenen Teileigentumseinheit Nr. 57 im Grundbuch eingetragen. Er veräußerte sein Eigentum weiter; der neue Eigentümer wurde am 30.3.1999 im Grundbuch eingetragen.
Die Wohnanlage wurde abweichend vom Aufteilungsplan errichtet. Die Teileigentumseinheiten Nr. 54 und 55 wurden nämlich unter Einbeziehung von als Gemeinschaftseigentum vorgesehenen Flächen sowie von als Sondereigentum für Kellerabteile vorgesehenen Flächen tatsächlich vergrößert. Nicht zur Ausführung gelangten demgegenüber acht Kellerabteile, die im Sondereigentum stehen sollten. Die fehlerhafte Bauausführung wurde zunächst nicht bemerkt, weil die geplanten acht Kellerabteile in der Teileigentumseinheit Nr. 57, die damals dem teilenden Eigentümer gehörte, als Kellerverschläge eingebaut und von den betroffenen Wohnungseigentümern auch benutzt wurden.
Nachdem die Wohnungseigentümer festgestellt hatten, daß die tatsächliche Bauausführung nicht dem Aufteilungsplan entsprach und nachdem sie ermittelt hatten, daß die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Bauzustandes erhebliche Kosten verursachen würde, schlossen die Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 54 und 55 am 28.5./8.6.1989 mit den übrigen Wohnungseigentümern zur Beendigung eines zwischen ihnen geführten Rechtsstreits einen außergerichtlichen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hatte:
Soweit die Aufteilung der in den beiden Kellergeschossen gelegenen Kellerabteile von den genehmigten Aufteilungsplänen abweicht, sind sich die Parteien darüber einig, den derzeitigen faktischen Bauzustand so wie bisher zu belassen; der jetzt vorhandene Zustand wird für die weitere Zukunft gebilligt und wechselseitig anerkannt. Die Parteien bestehen nicht darauf, die grundbuchidentische Herstellung der Kelleraufteilung zu fordern. Wird der Mietvertrag … bezüglich Raum Nr. 57 laut Teilungserklärung nicht verlängert bzw. endet dieser Mietvertrag aus sonstigen Gründen, erhalten die derzeitigen Inhaber der im Raum Nr. 57 befindlichen Kellerabteile Ersatzkellerabteile im ehemaligen Tankraum.
Die Wohnungseigentümer hatten schon am 26.4.1989 beschlossen
Tagesordnungspunkt (TOP) 9:
Verwendung des Tankraums
…
In dem Tankraum wird Strom installiert, eine Türe angebracht und Lattenverschläge für Kellerabteile eingerichtet. Die Kosten hierfür ca. 5.000,– DM werden aus der laufenden Instandhaltung beglichen …
TOP 10:
Raum 57 …
Die Gemeinschaft mietet vorerst für fünf Jahre den Raum Nr. 57 von … rückwirkend zum 1.1.1989 für DM 50,– monatlicher Mietzins, plus Wohngeld, Sonderumlagen und Grundsteuer. Vertragsgrundlage ist, daß keiner der Kellernutzer sein Kellersondereigentum beansprucht. Das bisher geschuldete Wohngeld wird von der Gemeinschaft übernommen ….
Der außergerichtliche Vergleich vom 28.5./8.6.1989 wurde in der Eigentümerversammlung vom 21.6.1989 unter TOP 5 von den Wohnungseigentümern genehmigt. Die Eigentümerbeschlüsse vom 26.4.1989 und 21.6.1989 sind bestandskräftig geworden.
Nachdem der Antragsteller die Teileigentumseinheit Nr. 57 im Jahre 1991 gekauft hatte, kündigte er den zum 31.12.1993 abgelaufenen Mietvertrag über die Kellerabteile mit Schreiben vom 13.5.1995 vorsorglich.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 20.7.1995 zu TOP 8:
- Die Verwalterin wird beauftragt und bevollmächtigt, die derzeit im Sondereigentum Nr. 57, Hobbyraum des … (= Antragsteller), untergebrachten acht Kellerabteile (acht Stück), die im frei gewordenen Tankraum eingebaut sind, umzusiedeln.
- Die Kündigung des Mietvertragsverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und … (= Antragsteller) seitens … (= Ant...