Leitsatz

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist auf Antrag für ungültig zu erklären.

 

Fakten:

Bestimmte Wohnungseigentümer sollten jeweils allein, also unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer, das unwiderrufliche Recht erhalten, jeweils bestimmte Flächen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Tankraums zu benutzen. Der Tankraum sollte dabei in acht gleich große Teile aufgeteilt werden, so dass jeder der acht betroffenen Wohnungseigentümer ein gleich großes Kellerabteil erhält. Ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft hatte diesen Beschluss angefochten. Im übrigen erfolgreich, da die Einräumung eines Sondernutzungsrechts nicht mehrheitlich beschlossen werden kann. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist jedoch nicht nichtig, sondern auf entsprechenden Antrag für ungültig zu erklären, was durch den Anfechtungsantrag des anderen Wohnungseigentümers geschehen ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 19.08.1999, 2Z BR 62/99

Fazit:

Hat der anfechtende Wohnungseigentümer vor einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Anfechtungsantrag sein Wohnungseigentum veräußert, so kann mit der Veräußerung des Wohnungseigentums das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.

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