Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungen im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für die Eintragung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die den Anspruch des Staates auf Erfüllung der Stellplatzverpflichtung sichern, bestimmt sich nach § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO. Es ist das 25fache des Jahresnutzungswerts des dienenden Grundstücks anzusetzen.
Normenkette
KostO § 14 Abs. 3, §§ 22-24
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 08.03.2000; Aktenzeichen 5 T 16/00) |
AG Regensburg (Entscheidung vom 07.12.1999; Aktenzeichen RG-28027-4) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 8. März 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte errichtete in Regensburg auf mehreren Grundstücken Wohnhäuser, die in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind. Auf einem weiteren Grundstück errichtete sie Tiefgaragen und bildete hieran Teileigentum. Zur Sicherung ihrer Stellplatzpflicht bestellte sie an diesen Teileigentumseinheiten insgesamt 46 Grunddienstbarkeiten für die Wohngrundstücke sowie 46 beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Stadt. Auf Antrag des Urkundsnotars trug das Grundbuchamt diese Rechte in die Teileigentumsgrundbücher ein. In seiner Kostenrechnung vom 28.5.1999 legte das Amtsgericht je Eintrag einen Geschäftswert von 15 000 DM zugrunde, wobei es für die persönlichen Dienstbarkeiten zum Teil von Gesamtrechten ausging. Auf die Erinnerung des Notars setzte das Amtsgericht am 7.12.1999 die Geschäftswerte auf 15 000 DM je eingetragener Grunddienstbarkeit, hinsichtlich der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ausgehend von Einzelwerten von je 15 000 DM auf 375 000 DM, 300 000 DM und 15 000 DM fest. Die vom Notar namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 8.3.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der für die Beteiligte eingelegten, vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, Sinn und Zweck der Grunddienstbarkeiten sei nur die Sicherstellung, daß für jede Wohnung ein Stellplatz zur Verfügung stehe. Der Bauherr habe auf einem eigenen Grundstück entsprechende Stellplätze errichtet. Deshalb könne es nicht auf „ersparte Aufwendungen” für die Eigentümer der herrschenden Grundstücke oder die Kosten einer Anmietung auf einem fremden Grundstück ankommen. Bei der Bewertung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sei die Heranziehung des Mietwerts nicht sachgerecht, da eine Selbstnutzung durch die Dienstbarkeitsberechtigte angesichts der Umstände und des Sicherungszwecks des dinglichen Rechts völlig fernliege.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2, 4 KostO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Bewertung einer Grunddienstbarkeit richte sich nach § 22 KostO. Der Geschäftswert bestimme sich nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück habe. Sei der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks aufgrund der Dienstbarkeit mindere, größer, so sei dieser Betrag maßgebend. Es bedürfe nicht stets der Feststellung, welchen Wert die Grundstücke mit und ohne Dienstbarkeit hätten, da es beim Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht vorrangig um das Eigentum an diesen Grundstücken, als vielmehr um die Mitbenutzung gehe. Der Vorteil für das herrschende Grundstück könne deshalb auch in der Ersparung von Ausgaben bestehen, die der Eigentümer sonst aufwenden müßte, um sein Grundstück auch ohne die Grunddienstbarkeit ebenso nutzbar machen zu können. Derartige Aufwendungen lägen hier in der anderweitigen Nachweisung von Stellplätzen als Genehmigungsvoraussetzung. In Betracht komme deshalb die dauerhafte Anmietung von Stellplätzen. Als Bewertungsvorschrift für eine solche Anmietung sei § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO heranzuziehen, der auf den 25fachen Wert des Jahresbetrages einer derartigen Nutzung abstelle. Bei Mietkosten für einen Stellplatz in Höhe von 50 DM je Monat im Stadtbereich von Regensburg ergebe sich deshalb ein Geschäftswert von 15 000 DM. Ob die nachzuweisenden Stellplätze auf einem eigenen oder einem fremden Grundstück errichten würden, sei für die Bewertung ohne Bedeutung. Entsprechendes gelte für die Bewertung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt Regensburg. Es handle sich um Nutzungsdienstbarkeiten, bei deren Bewertung ebenfalls auf § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO abzustellen sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht durfte den Wert der Grunddienstbarkeiten mit 15 000 DM je eingetragenem Recht ansetzen.
aa) Gemäß § 22 KostO bestimmt sich der Wert einer Grunddienstbarkeit nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend. Die Werterhöhung und die Wertminderung sind einander gegenüberzustellen; maßgebend ist der höhere W...