Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostensache betreffend Eintragungen im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, daß ein Schloßgrundstück nach der Übertragungsvereinbarung zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll und mit einer Dienstbarkeit belastet ist, rechtfertigt es nicht, von einer nicht mehr marktfähigen Sache i.S. des § 30 Abs. 1 KostO auszugehen.

 

Normenkette

KostO §§ 19, 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 30 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Passau (Urteil vom 07.04.2000; Aktenzeichen 2 T 80/00)

OLG Düsseldorf

 

Tenor

I. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 15. September 1999 und des Landgerichts Passau vom 7. April 2000 werden aufgehoben.

II. Der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung wird auf 8 727 629 DM festgesetzt.

III. Im übrigen werden die weiteren Beschwerden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

1. Aufgrund Schenkungsvertrags vom 10.2.1998 übertrug die Eigentümerin der Schloßanlage diese mit den dazu gehörigen Grundstücken gemäß Bestandsverzeichnis an den Beteiligten. Der Grundbesitz ist laut Grundbuch mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sowie anderen Rechten zugunsten des Bayer. Landesvereins für Heimatschutz und des Freistaats Bayern belastet. Für den Beteiligten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Ab 1983 waren durch den Bezirk Niederbayern und den Beteiligten zur Sanierung der Anlage ca. 11 Millionen DM auf gewandt worden. Nachdem die Eigentümerin nicht mehr in der Lage war, den Unterhalt der Schloßanlage, insbesondere die anstehenden Sanierungskosten aufzubringen, sollte der Landkreis die Schloßanlage übernehmen. In der Präambel des notariellen Vertrags vom 10.2.1998 wurde festgelegt, daß das Schloß der „Nutzung als Tagungsstätte und Begegnungszentrum zuzuführen” ist.

2. Mit Kostenrechnung vom 8.10.1998 wurde dem Beteiligten unter anderem für die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gemäß § 66 KostO eine Gebühr in Höhe von 9 205 DM aus einem Geschäftswert von 15 Millionen DM in Rechnung gestellt.

Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 29.10.1998 Erinnerung eingelegt. Der Geschäftswert von 15 Millionen DM sei unrealistisch. Angemessen sei ein Wert von 1,5 Millionen DM.

Mit Beschluß vom 15.9.1999 setzte das Amtsgericht den Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung auf 3,5 Millionen DM fest. Auszugehen sei von einem Sachwert der Schloßanlage in Höhe von 17,5 Millionen DM, von dem jedoch als Geschäftswert lediglich 1/5 anzusetzen sei, da die Schloßanlage keinen eigentlichen Verkehrswert habe, öffentlichen Zwecken gewidmet sei und daher nur eingeschränkt genutzt werden könne.

Gegen diesen Beschluß legte die Staatskasse Beschwerde ein. Die Kostenrechnung sei zutreffend von einem Geschäftswert von 15 Millionen DM ausgegangen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.4.2000 den Geschäftswert auf 4 Millionen DM erhöht. Der Wert des Acker- und Grünlands sei bei einer Ertragsmeßzahl von 26038 und einer Fläche 55771 m² mit einem Multiplikator von 4 zu berechnen auf 104 152 DM.

Für die Waldfläche und die sog. Schloßtaverne/Mälzerei hat das Landgericht Beträge von 112 433 DM und 259 200 DM angesetzt, wobei es für die Hoftaverne/Mälzerei einen Abzug von 20 % des Sachwerts wegen des Bestehens eines Erbbaurechts zugrunde gelegt hat.

Für die Burganlage samt Umgriff ist es von einem Gebäudewert von 12 Millionen DM ausgegangen (Restwert 1 Million DM, Sanierungskosten 11 Millionen DM), dazu rechnete es den Wert der Grundstücke mit 4 864 050 DM. Von diesem Gesamtwert von ca. 17 Millionen DM hat es wegen der Zweckbestimmung der Schloßanlage nur 1/5, also 3,5 Millionen DM in Ansatz gebracht.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Freistaat sein ursprüngliches Beschwerdeziel (15 Millionen DM) weiter. Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 29.5.2000 ebenfalls weitere Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung des Geschäftswerts entsprechend dem Einheitswert der Grundstücke erreichen will.

II.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO). Sie sind jedoch nur teilweise begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Landgericht hat den Wert der Schloßanlage gemäß § 30 KostO bestimmt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

a) Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird grundsätzlich die Hälfte der für die Eintragung eines Eigentümers anfallenden Gebühr erhoben (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 KostO). Der Wert der Eintragung eines Eigentümers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 18 ff. KostO (BayObLGZ 1995, 59/60). Maßgebend ist daher, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 20 KostO, grundsätzlich der gemeine Wert des betroffenen Grundstücks (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KostO). Eine Bewertung von Grundstücken unter Heranziehung der Ausnahmevorschrift des § 30 KostO ist nur veranlaßt, wenn ein Geschäftswert nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Kostenordnung, hier nach § 19 KostO, nicht ermittelt werden kann. Dies hat der Senat etwa bei K...

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