Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung bemißt sich grundsätzlich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks. Ein niedrigeres Meistgebot für sich allein rechtfertigt es nicht, hiervon abzuweichen (Bestätigung von BayObLGZ 1978, 8).

 

Normenkette

KostO §§ 19, 60

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 08.11.2001; Aktenzeichen 2 T 147/01)

AG Freyung

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen. Jedoch wird der Beschluß dahin berichtigt, daß die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung vom 25. Mai 2001 datiert.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte erwarb durch Zuschlag am 17.3.2000 auf sein Bargebot von 6 Mio. DM Grundstücke, auf denen seit 1972 ein großes Hotel betrieben wurde. Der Verkehrswert des gesamten Anwesens war im Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend einem Sachverständigengutachten, das zum Dezember 1997 erstellt und im Jahr 1998 ergänzt worden war, auf 15.570.000 DM festgesetzt worden.

Für die Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch wurden dem Beteiligten Gebühren in Rechnung gestellt, die sich nach dem festgesetzten Verkehrswert richteten. Hiergegen legte der Beteiligte Erinnerung ein, unter anderem, weil er meint, für den Geschäftswert sei das Meistgebot maßgeblich. Das Amtsgericht verringerte darauf zwar den Geschäftswert um 600.000 DM, da sich die Bewertung in dieser Höhe auf bewegliche Sachen bezog, wies jedoch die Erinnerung (im übrigen) am 25.5.2001 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht am 8.11.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde wurde vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Hieran ist der Senat gebunden, obwohl die Frage der Gebührenhöhe für sich allein, auf die das Landgericht in seiner Begründung abstellt, insoweit kein Kriterium sein dürfte (vgl. Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. § 14 Rn. 174).

Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel des Beteiligten ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der durch das Landgericht bestätigte Kostenansatz des Amtsgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 546 ZPO n.F.) nicht zu beanstanden.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht für die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer in das Grundbuch eine volle Gebühr (§ 60 Abs. 1 KostO) und für die Übernahme dieser Veränderung in das Liegenschaftskataster 30 % aus dieser Gebühr (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 des Gesetzes über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters, BayRS 2013-1-19-F) angesetzt. Dies stellt auch der Beteiligte nicht mehr in Frage.

2. Auch daß das Gericht die Gebühren gemäß § 32 KostO nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert der durch Zuschlag erworbenen Grundstücke abzüglich des Wertes mitversteigerter beweglicher Sachen als Geschäftswert berechnet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Einigkeit, daß der maßgebliche Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines zwangsversteigerten Grundstückes nach den Vorschriften der § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO zu bestimmen ist.

Danach sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert des versteigerten Grundstücks zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung – als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO – möglichst nahe zu kommen. Der Verkehrswert läßt sich nicht mathematisch exakt errechnen, vielmehr nur schätzen; der Wert ist also Ermessenswert (Korintenberg/Bengel KostO 14. Aufl. Rn. 9, Rohs/Wedewer KostO 76. ErgLfg. zur 2. Aufl. Rn. 2b, je zu § 19).

Vom Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, d. h. ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 24). Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLG JurBüro 1988, 91; BayObLGZ 1993, 173/176 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Landgericht von dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert ausgehen. Dieser und das Meistgebot sind die Anhaltspunkte, die ein Zwangsversteigerungsverfahren für die Schätzung des maßgeblichen Verkehrswertes stets und ohne Ermittlungsaufwand zur Verfügung stellt. Beide Anhaltspunkte divergieren im Regelfall. Eine gesetzliche Regelung, die auf den V...

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