Normenkette

KostO §§ 18-19, 60

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 922/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 17.4.2002 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO zulässig, weil das LG sie in dem angefochtenen Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Dem Kostenansatz für die Eintragung des Kostenschuldners als Eigentümer der o.a. Grundstücke in das Grundbuch ist jedenfalls kein niedrigerer als der vom LG angenommene Wert von 7.125.000 DM (3.642.954,60 Euro) zugrunde zu legen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Kostenschuldners nicht der Betrag von 5.138.459,50 DM, der dem von ihm in dem Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebot entspricht, zzgl. des Wertes bestehen bleibender Rechte i.H.v. 20.000 DM, insgesamt also eine Summe von 5.158.459,50 DM, für die Wertermittlung maßgeblich.

1. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 KostO kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die weitere Beschwerde ist nur dann begründet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder unrichtig angewandt worden ist; dabei ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden, soweit diese ihrerseits verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind (§ 27 FGG). Eine Verletzung des Rechts zum Nachteil des Kostenschuldners liegt nicht vor.

Dieser macht mit der weiteren Beschwerde allein geltend, der vom LG der Berechnung der Gebühr für seine Eintragung als Eigentümer gem. § 60 Abs. 1 KostO zugrunde gelegte Wert sei unzutreffend, nämlich zu hoch. § 60 Abs. 1 KostO bestimmt, dass für die Eintragung eines Eigentümers die volle Gebühr erhoben wird. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Eintragung – wie hier – auf einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren beruht (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, Stand 2001, KostO § 60 Rz. 2a).

Nach § 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstandswert des Geschäftes zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Der gem. § 19 KostO festzustellende Wert des Grundstücks ist ein Ermessenswert (vgl. OLG Düsseldorf v. 30.8.2001 – 10 W 87/01, OLGReport Düsseldorf 2002, 38 = Senat RPfleger 2002, 47 = FGPrax 2001, 259; BayObLG JurBüro 1999, 376; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 14. Aufl. 1999, § 19 KostO Rz. 9; Rohs in Rohs/Wedewer, Stand 2001, KostO § 19 Rz. 2b).

Für die Wertermittlung gilt vorliegend allein § 19 KostO, nicht § 20 KostO, da der Eigentumserwerb des Kostenschuldners seine Rechtsgrundlage nicht in einem Kaufvertrag hat, er beruht vielmehr auf einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. hierzu OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 194 = RPfleger 1971, 118 = KostRspr KostO § 60 Nr. 36).

2. Nach § 19 Abs. 1 KostO ist der Wert einer Sache der gemeine Wert; er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. § 19 Abs. 2 S. 1 KostO bestimmt, dass bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt; jedoch soll von einer Beweisaufnahme zur Feststellung eines höheren Wertes abgesehen werden.

Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugängliche geeignete Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 KostO möglichst nahe zu kommen (OLG Düsseldorf v. 30.8.2001 – 10 W 87/01, OLGReport Düsseldorf 2002, 38 = RPfleger 2002, 47 = FGPrax 2001, 259; BayObLGZ 1979, 691 [74]; BayObLG JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; v. 28.6.2000 – 3 Z BR 148/00, NJW-RR 2001, 287 [288]).

a) Für den Fall, dass die Eintragung des neuen Eigentümers auf einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung beruht, hat der Senat zunächst die Auffassung vertreten, der im Zwangsversteigerungsverfahren nach Maßgabe des § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert (Verkehrswert) sei für die Berechnung der gem. § 60 Abs. 1 KostO anfallenden Gebühr maßgeblich, soweit er höher sei als das im Verfahren abgegebene Meistgebot (OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 194 = RPfleger 1971, 118 = KostRspr KostO § 60 Nr. 36).

Das Meistgebot beläuft sich, wie bereits ausgeführt, einschl. bestehen bleibender Rechte auf 5.158.459,50 DM. Vorliegend ist der Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren (ohne Zubehör) mit Beschluss des Rechtspflegers vom 14.5.1998 auf insgesamt 9.500.000 DM festge...

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