Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sich grundsätzlich nach dem gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundbesitzes bemisst und ein niedrigeres Meistgebot als solches keine Abweichung rechtfertigt.
Einwände des Erstehers gegen das der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde liegende Sachverständigengutachten sind im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenansatz der Eintragungskosten wegen des Verbots einer förmlichen Beweiserhebung über den Wert von Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 S. 1 KostO unbeachtlich, soweit sie in einem förmlichen Beweisverfahren durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 2/9 T 10/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Bei dem betroffenen Grundbesitz handelt es sich um ein freistehendes, zweigeschossiges Mehrfamilienhaus in O 1, Baujahr 1994, mit ausgebautem Unter- bzw. Dachgeschoss sowie einer Garagenanlage für 4 Pkw-Einstellplätze. Die Voreigentümer erwarben das Grundstück mit Kaufvertrag vom August 1991/März 1992 mit einem zum Abriss vorgesehenen Gebäude für 400.000 DM. Der Wert nach § 74a Abs. 5 ZVG war in dem Zwangsversteigerungsverfahren 84 K 259/01 - AG Frankfurt/M. - mit Beschluss vom 14.12.2001 entsprechend dem mit Sachverständigengutachten vom 23.8.1999 in dem Verfahren 84 K 153/99 ermittelten Verkehrswert auf 1.350.000 DM = 690.244 Euro festgesetzt worden. Da der Ersteher in diesem Verfahren das Meistbargebot von 1.200.000 DM gem. Zuschlagsbeschluss vom 23.4.2001 nicht erbrachte, kam es zur Wiederversteigerung. In diesem Verfahren 84 K 259/01 - AG Frankfurt/M. - erhielt der Kostenschuldner mit Beschluss vom 30.9.2002 auf ein Meistgebot von 470.000 Euro den Zuschlag (Bl. 191 d.A.).
Der Kostenschuldner wurde am 20.10.2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, er hat den Grundbesitz mit Grundschulden von insgesamt 400.000 Euro belastet.
Dem Kostenschuldner wurde durch Kostenrechnung vom 20.10.2003 (Kassenzeichen ..., Bl. 217 d.A.) u.a. für die Eintragung als Eigentümer eine volle Gebühr i.H.v. 1.107 Euro sowie die Katasterfortschreibungsgebühr i.H.v. 110,70 Euro aus einem Geschäftswert von 690.244 Euro gem. §§ 60 Abs. 1, 10, 20 KostO berechnet. Die gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung blieb erfolglos.
Die Erstbeschwerde hat das LG mit Beschluss vom 22.1.2004 (Bl. 260-262) zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostenschuldners, die im wesentlichen damit begründet wird, dass das Meistgebot von 470.000 Euro als Geschäftswert anzusetzen sei, da der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert nicht dem Verkehrswert entspreche.
Bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren sei der Verkehrswert des Grundstücks prinzipiell niedriger als der für die Wertfestsetzung nach § 74a Abs. 5 ZVG zu Grunde zu legende, an einem freihändigen Verkauf orientierte Verkehrswert. Auch sei es mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, Einwände des Erstehers gegen eine verfehlte Wertfestsetzung auszuschließen, obwohl dieser nicht gegen die Wertfestsetzung vorgehen konnte. Schließlich sei die Rechtsprechung widersprüchlich, da sie bei einem höheren Meistgebot für den Geschäftswert der Eintragung des Erstehers auf dieses abstelle, nicht aber bei einem Meistgebot unterhalb des nach § 74a ZVG festgesetzten Wertes.
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist kraft Zulassung durch das LG statthaft (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO a.F.) und auch sonst zulässig. Da die angefochtene Entscheidung vor dem 1.7.2004 zur Geschäftsstelle gelangt ist, finden nach § 163 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 21, 718) noch die vor dem 1.7.2004 geltenden Vorschriften für die Beschwerde weiter Anwendung. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO a.F. i.V.m. § 546 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (so z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.1.1997 - 20 W 169/96, JurBüro 1980, 1061) ist für die Eintragung eines Erstehers in das Grundbuch grundsätzlich der gem. § 74a Abs. 5 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Verkehrswert maßgebend und das Meistgebot nur dann kostenrechtlich von Bedeutung, wenn es über dem Verkehrswert liegt. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen veröffentlichten obergerichtlichen Auffassung, nachdem auch das OLG Düsseldorf mit Beschl. v. 6.6.2002 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.6.2002 - 10 W 50/02, OLGReport Düsseldorf 2002, 446 = Rpfleger 2002, 592) sich dieser Auffassung angeschlossen hat (BayObLG, Beschl. v. 24.1.2002 - 3Z BR 3/02, BayObLGReport 2002, 324 = Rpfleger 2002, 382; v. 5.10.1995 - 3Z BR 228/95, BayObLGReport 1996, 7 = R...