Normenkette
KostO §§ 18-19; ZVG § 74a
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.01.2005; Aktenzeichen 82 T 941/04) |
AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 42 FG 281N) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Ersteherin erwarb durch Zuschlag am 23.6.2004 auf ihr Bargebot von 1.400.000 EUR das im Eingang bezeichnete Grundstück. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks war im Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend einem Sachverständigengutachten, das zum 1.10.2002 erstellt worden war, auf 3.203.000 EUR festgesetzt worden.
Für die Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch wurden der Ersteherin Gebühren in Rechnung gestellt, die sich nach dem festgesetzten Verkehrswert richteten. Hiergegen legte die Ersteherin Erinnerung ein und machte geltend, für den Geschäftswert sei das Meistgebot maßgeblich. Das AG Lichtenberg hat die Erinnerung mit Beschluss vom 7.12.2004 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ersteherin hat das LG am 31.1.205 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ersteherin mit ihrer zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist kraft Zulassung durch das LG statthaft (§ 14 Abs. 5 S. 1 KostO) und auch sonst zulässig.
2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.
a) Der für die Grundbucheintragung des Erstehers eines zwangsversteigerten Grundstücks maßgebliche Geschäftswert ist nach den Vorschriften der §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO zu bestimmen (BayObLG v. 24.1.2002 - 3Z BR 3/02, BayObLGReport 2002, 324 = Rpfleger 2002, 382 f., m.w.N.). Nach diesen Vorschriften sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Wert heranzuziehen, um den Verkehrswert des versteigerten Grundstücks zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung zu ermitteln. Der Verkehrswert des Grundstücks, der den gemeinen Wert i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 KostO darstellt, lässt sich nicht mathematisch exakt errechnen, sondern nur schätzen (BayObLG v. 24.1.2002 - 3Z BR 3/02, BayObLGReport 2002, 324 = Rpfleger 2002, 382 f., m.w.N.).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen, d.h. darauf, ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer Acht gelassen worden sind. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit unterliegt demgegenüber nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLG v. 24.1.2002 - 3Z BR 3/02, BayObLGReport 2002, 324 = Rpfleger 2002, 382 f., m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das LG von dem gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert ausgegangen ist. Diese Vorgehensweise entspricht, soweit ersichtlich, der in der obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr einheitlich vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt InVO 2005, 38 f.; BayObLG v. 24.1.2002 - 3Z BR 3/02, BayObLGReport 2002, 324 = Rpfleger 2002, 382 f.; OLG Düsseldorf v. 6.6.2002 - 10 W 50/02, OLGReport Düsseldorf 2002, 446 = KostRsp. KostO § 19 (A) Nr. 106 = Rpfleger 2002, 592 f.; OLG Celle v. 1.9.2000 - 4 W 213/00, OLGReport Celle 2000, 289 f.). Der Senat hat zu der genannten Rechtsfrage bereits in JurBüro 1980, 1062 dahingehend Stellung genommen, dass für die Geschäftswertbemessung bezüglich der Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung grundsätzlich von dem gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert auszugehen ist, wenn dieser höher als das Meistgebot ist.
Ohne Erfolg wendet die Ersteherin dem ggü. ein, durch die Vorschriften des ZVG sei sichergestellt, dass das Meistgebot, zu welchem der Zuschlag erteilt werden, dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, zumindest sehr nahe komme. Die Ersteherin trägt selbst unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, dass nach ihren Beobachtungen bei insgesamt 485 Versteigerungen, die im Jahr 2004 in Berlin stattgefunden haben, das Meistgebot oft deutlich unter dem festgesetzten Verkehrswert geblieben ist. Ursache hierfür ist aber nicht, wie die Ersteherin meint, eine verbreitete Praxis, den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG überhöht festzusetzen, sondern die besondere Situation in der Zwangsversteigerung. Der Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erfolgt häufig unter Wert, weil der bestmögliche Zeitpunkt für einen Verkauf nicht abgewartet werden kann und die Bieter sich bewusst zurückhalten, um die Zwangslage, die der eines Notverkaufs ähnlich ist, bestmöglich ausnutzen zu können (OLG Frankfurt InVO 2005, 38 f.; BayObLG v. 24.1.2002 - 3Z BR 3/02, BayObLGReport 2002, 324 = Rpfleger 2002, 382 f.). Die Mehrzahl der an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten ist häufig nicht daran interessiert, dass der höchstmögliche Erlös erzielt wird. Die...