Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Entscheidung vom 21.08.2000; Aktenzeichen 120.3-3194.1-14-07/00) |
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 21. August 2000 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
Tatbestand
I.
Die Stadt X (Beschwerdegegnerin) führte 1999 Standortuntersuchungen für innerstädtische Parkgaragen durch. In einem Gespräch vom 12.11.1999 mit der Beigeladenen als möglichem Vorhabensträger wurde der Umfang der von dieser vorzulegenden Unterlagen für die Einleitung eines Satzungsverfahrens festgelegt. Daraufhin beantragte die Beigeladene am 1.12.1999 bei der Beschwerdegegnerin die Aufstellung eines verfahrensbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Tiefgarage mit 300 Stellplätzen unter der B-Straße. Der Stadtrat der Beschwerdegegnerin beschloß am 27.1.2000 die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes sowie die Einleitung des erforderlichen Satzungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 7.6.2000 bat die Antragstellerin die Beschwerdegegnerin um die förmliche Einleitung von Bauleitplanverfahren für zwei von ihr, der Antragstellerin, bereits vor Jahren erarbeitete Tiefgaragenkonzepte in der A- und B-Straße. Mit Schreiben vom 9. und 19.6.2000 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, daß der Bereich „A-Straße” nach einem negativen Bürgerentscheid aus dem Gesamtverkehrsplan herausgenommen worden sei. Für den Bereich „B-Straße” liege bereits seit Januar 2000 ein Einleitungsbeschluß vor; eine Überlagerung durch einen zweiten Antrag sein nicht möglich.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30.6.2000 die Einleitung eines Satzungsverfahrens für einen Verfahrens- und Erschließungsplan für Tiefgaragen mit 500 (B-Straße) bzw. 790 Stellplätzen (A-Straße).
Beide Anträge wurden vom Stadtrat der Beschwerdegegnerin am 10.7.2000 abgelehnt, bezüglich des Vorhabens „B-Straße” u.a. mit der Begründung, daß die Verhandlungen mit der Beigeladenen teilweise bereits schon einen konkreten und einvernehmlichen Stand aufwiesen, die lediglich noch in einem Durchführungsvertrag geregelt werden müßten.
Mit Schreiben vom 24.7.2000 rügte die Antragstellerin, daß das Vorhaben „Tiefgarage B-Straße” als Baukonzession europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Mit dieser Begründung beantragte sie am 25.7.2000 eine Nachprüfung.
Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluß vom 21.8.2000, der Antragstellerin zugestellt am 24.8.2000, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, bei dem Vorhaben „B-Straße” sei zwar eine Baukonzession in Betracht zu ziehen, die aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 99 GWB einem Bauauftrag gleichstehe. Im vorliegenden Fall lägen jedoch zumindest derzeit die für die Vergabe einer Baukonzession wesentlichen Eckpunkte noch nicht vor. Die Stadtratsbeschlüsse befaßten sich noch nicht mit der eventuellen Vergabe einer Baukonzession. Der zur Umsetzung eines verfahrensbezogenen Bebauungsplans abzuschließende Durchführungsvertrag sei öffentlichrechtlich und scheide deswegen im Rahmen des § 99 GWB aus. Zwar solle der Beigeladenen das Grundstück im Wege des Erbbaurechts mit Zweckbindung überlassen und ein Baukostenzuschuß gezahlt werden, wobei die Beigeladene verpflichtet werden solle, die Parkplätze „mit günstigen Tarifen für die ersten beiden Stunden und weitgehenden Öffnungszeiten” anzubieten. Der entsprechende Vertrag sei jedoch noch nicht vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.9.2000, das bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 21.8.2000 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin aufzugeben, soweit sie die Vergabe beabsichtige, das Vorhaben ordnungsgemäß auszuschreiben. Daneben wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 GWB zu verlängern.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, es sei ein vergaberechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das für den Sitz der Vergabekammer Südbayern zuständige Gericht zur Entscheidung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde berufen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 4 GWB, § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu, § 16 Abs. 3 GZVJu).
Der formgerecht (§ 120 Abs. 1 Satz 1 GWB) gestellte Antrag ist statthaft (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) und auch im übrigen zulässig.
2. Der Senat hält es für angezeigt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern.
Bei seiner Entscheidung über eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat der Senat die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Antrag ist abzulehnen, wenn die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe die damit verbundenen Vorteile überwiegen, wobei alle möglicherweise geschädigten Interessen und das Interess...