Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Baukonzession.
Normenkette
GWB § 99; VOB/A § 32
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 21. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Stadt X, im folgenden: Antragsgegnerin, führte 1999 Standortuntersuchungen für innerstädtische Parkgaragen durch. In einem Gespräch vom 12.11.1999 mit der Beigeladenen als möglichem Vorhabenträger wurde der Umfang der von dieser vor zulegenden Unterlagen für die Einleitung eines Satzungsverfahrens festgelegt. Daraufhin beantragte die Beigeladene am 1.12.1999 bei der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Tiefgarage mit 300 Stellplätzen unter der B-Straße. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloß am 27.1.2000 die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes sowie die Einleitung des erforderlichen Satzungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 7.6.2000 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um die förmliche Einleitung von Bauleitplanverfahren für zwei von ihr, der Antragstellerin, bereits vor Jahren erarbeitete Tiefgaragenkonzepte in der B- und der A-Straße. Mit Schreiben vom 9. und 19.6.2000 wies die Antragsgegnerin darauf hin, daß der Bereich „A-Straße” nach einem negativen Bürgerentscheid aus dem Gesamtverkehrsplan herausgenommen worden sei. Für den Bereich „B-Straße” liege bereits seit Januar 2000 ein Einleitungsbeschluß vor; eine Überlagerung durch einen zweiten Antrag sei nicht möglich.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30.6.2000 die Einleitung eines Satzungsverfahrens für einen Vorhaben- und Erschließungsplan für Tiefgaragen mit 500 (B-Straße) bzw. 790 Stellplätzen (A-Straße). Beide Anträge wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 10.7.2000 abgelehnt, bezüglich des Vorhabens „B-Straße” u. a. mit der Begründung, daß die Verhandlungen mit der Beigeladenen teilweise bereits schon einen konkreten und einvernehmlichen Stand aufwiesen, die lediglich noch in einem Durchführungsvertrag geregelt werden müßten.
Mit Schreiben vom 24.7.2000 rügte die Antragstellerin, daß das Vorhaben „Tiefgarage B-Straße” als Baukonzession europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Mit dieser Begründung beantragte sie am 25.7.2000 eine Nachprüfung.
Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluß vom 21.8.2000, der Antragstellerin zugestellt am 24.8.2000, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, bei dem Vorhaben „B-Straße” sei zwar eine Baukonzession in Betracht zu ziehen, die aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 99 GWB einem Bauauftrag gleichstehe. Im vorliegenden Fall lägen jedoch zumindest derzeit die für die Vergabe einer Baukonzession wesentlichen Eckpunkte noch nicht vor. Die Stadtratsbeschlüsse befaßten sich noch nicht mit der eventuellen Vergabe einer Baukonzession. Der zur Umsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans abzuschließende Durchführungsvertrag sei öffentlich rechtlich und scheide deswegen im Rahmen des § 99 GWB aus. Zwar solle der Beigeladenen das Grundstück im Wege des Erbbaurechts mit Zweckbindung überlassen und ein Baukostenzuschuß gezahlt werden, wobei die Beigeladene verpflichtet werden solle, die Parkplätze „mit günstigen Tarifen für die ersten beiden Stunden und weitgehenden Öffnungszeiten” anzubieten. Der entsprechende Vertrag sei jedoch noch nicht vorhanden.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7.9.2000, der bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den Beschluß der Vergabekammer vom 21.8.2000 aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vorhaben ordnungsgemäß auszuschreiben, soweit sie die Vergabe der Tiefgarage beabsichtige.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, es sei ein vergaberechtlich relevanter Sachverhalt gegeben.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten diesen Ausführungen entgegen und beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.
Der Senat hat am 19.9.2000 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlängert.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 116 Abs. 1, § 117 GWB, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 7 GWB) verstoßen.
Die Rüge der Antragstellerin, es liege eine beabsichtigte Vergabe vor, die gemäß § 32a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A bekanntzumachen sei, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin beabsichtigt im vorliegenden Fall nicht, eine Baukonzession zu vergeben. Nur eine solche und nicht ein Bauauftrag kommt hier in Betracht.
a) Eine Baukonzession unterscheidet sich von einem Bauauftrag nur insoweit, als die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutz...