Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1. Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH, die eine Wohnanlage verwaltet, macht sich der Untreue schuldig, wenn er ihm selbst und der GmbH auferlegte gerichtliche und außergerichtliche Kosten eines Verfahrens vom Konto der Wohnungseigentümer überweist.
2. Eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor der vollbesetzten Kammer ist entbehrlich, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung in dem vom beauftragten Richter bestimmten Sühnetermin gescheitert ist und die Beteiligten erklärt haben, daß eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; WEG § 44
Verfahrensgang
AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 20/99) |
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 18/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 10. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.339 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsgegner H. war der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der B. GmbH; diese war Verwalterin der Anlage. Beide waren zugleich auch Wohnungs- bzw. Teileigentümer.
Die Wohnungseigentümerin W. beantragte im Jahr 1994, mehrere Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Antragsgegner waren in dem damaligen gerichtlichen Verfahren H., die B. GmbH und die beiden restlichen Wohnungs- bzw. Teileigentümer der Anlage. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 14.10.1994 wurden der Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse abgewiesen; die Gerichtskosten wurden der Antragstellerin auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen. Das Landgericht hob am 7.6.1995 den Beschluß des Amtsgerichts auf und stellte fest, daß die Eigentümerbeschlüsse nichtig sind. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden H. und der B. GmbH als Gesamtschuldner auferlegt. Der Senat änderte mit Beschluß vom 7.12.1995 (BayObLGZ 1995, 407) den Beschluß des Landgerichts ab; es wurde bestimmt, daß von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs die Antragstellerin 1/3, von denen des zweiten und dritten Rechtszugs jeweils 1/6 zu tragen hat. Die übrigen Gerichtskosten wurden samtverbindlich H. und der B. GmbH auferlegt. Außerdem wurde festgelegt, daß H. und die B. GmbH der Antragstellerin als Gesamtschuldner 2/3 der ihr in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. H. und die B. GmbH wurden in dem gerichtlichen Verfahren durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. F. und Kollegen vertreten. Am 30.12.1994 stellten sie der B. GmbH 2.979,31 DM in Rechnung. Die Landesjustizkasse erstellte am 10.7.1995 eine Kostenrechnung über 360 DM und richtete sie an die B. GmbH als Kostenschuldnerin. Der Antragsgegner beglich beide Rechnungsbeträge, indem er sie vom Konto der Wohnungs- und Teileigentümer überwies.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil er und die B. GmbH und nicht die Wohnungs-/Teileigentümer Schuldner der beiden Rechnungen gewesen seien; das Vorgehen des Antragsgegners sei als Untreue zu werten.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller 3.339,31 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.12.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 10.5.2001 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Der Antragsgegner sei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Antragsgegner habe zumindest bedingt vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch den Antragstellern einen Nachteil in der geltend gemachten Höhe zugefügt. Der Antragsgegner habe gewußt, daß die beauftragten Rechtsanwälte nur in seinem und in dem Namen der B. GmbH auf getreten seien. Deutlich habe sich dies aus dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts vom 14.10.1994 ergeben. Auch die Rechnungen seien allein an die B. GmbH gerichtet gewesen. Hinzu komme, daß die Kostennote der Rechtsanwälte nur von zwei Auftraggebern ausgehe, weil der Erhöhungsbetrag nach § 6 BRAGO nur einmal in Rechnung gestellt werde. Die Kammer sei auch davon überzeugt, daß der Antragsgegner gewußt habe, ohne einen entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümer nicht befugt zu sein, einen Rechtsstreit in deren Namen zu führen. Schließlich habe der Antragsgegner den gerichtlichen Erkenntnissen in dem den Kostenrechnungen zugrundeliegenden Verfahren entnommen, daß nicht d...