Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers liegt nicht vor, wenn der Betroffene den Betreuer zwar ablehnt, der Betreuer aber weiterhin in der Lage ist, durch regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege auf den Betroffenen positiv einzuwirken.
2. Der Wunsch des Betroffenen nach Auswechslung seines Betreuers gegen einen anderen, gleich geeigneten Betreuer ist für das Vormundschaftsgericht nicht bindend. Entscheidend ist auch insoweit auf das Wohl des Betreuten abzustellen.
Normenkette
BGB § 1908b Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 384/01) |
AG Cham (Aktenzeichen XVII 6025/01) |
Tenor
I. Der Antrag des Betroffenen auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 8. August 2001 wird abgelehnt.
II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 8. August 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 23.2.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten, incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr”. Seit 19.4.2000 lebt der Betroffene in einer soziotherapeutischen Einrichtung.
Erstmals am 22.11.2000 und dann erneut am 4.3.2001 beantragte der Betroffene die Entlassung seines bisherigen Betreuers und schlug eine andere Betreuerin vor. Er hat ausgeführt, zu seinem bisherigen Betreuer, der weiter zur Führung der Betreuung bereit ist, nicht das notwendige Vertrauen zu haben. Der Betreuer arbeite zwar nicht bewußt gegen ihn, agiere aber zu selbstherrlich. Die vorgeschlagene neue Betreuerin sei zur Übernahme der Betreuung bereit.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Betroffenen mit Beschluß vom 9.7.2001 ab. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 8.8.2001 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Er beantragt zugleich, ihm für das Rechtsmittel verfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
II.
Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Ein wichtiger Grund für die Entlassung des derzeitigen Betreuers sei nicht gegeben. Eignungsmängel in seiner Person lägen nicht vor. Der Verlauf der Betreuung lasse zudem erkennen, daß der Betreuer – soweit möglich – durch eine regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege in der Lage sei, auf den Betroffenen positiv einzuwirken und seine gesundheitliche und soziale Situation zu verbessern.
Ein Entlassungsgrund könne zwar auch in der Person des Betreuten selbst liegen, doch erachte die Kammer das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem bisherigen Betreuer als nicht so schwerwiegend zerrüttet, daß darin ein wichtiger Grund für den Betreuerwechsel gesehen werden könne. Zur Überzeugung der Kammer sei das Bestreben des Betroffenen, einen neuen Betreuer zu erhalten, nicht auf fehlendes Vertrauen in die Person des bisherigen Betreuers, sondern auf den Wunsch zurückzuführen, die soziotherapeutische Einrichtung baldmöglichst verlassen zu können. Dieses Bestreben aber sei durch die Erkrankung des Betroffenen bestimmt.
Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 1908b Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Zwar habe der Betroffene eine gleich geeignete Person als neue Betreuerin vorgeschlagen, die sich auch zur Übernahme der Betreuung bereitgefunden habe. Der Vorschlag des Betroffenen sei für das Gericht aber nicht schlechthin verbindlich. Im vorliegenden Falle halte es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Vormundschaftsgericht, der Betreuungsstelle und dem bisherigen Betreuer im Interesse des Betroffenen für geboten, an der Person des bisherigen Betreuers festzuhalten, zumal dem Wohle des Betroffenen eine Fortsetzung der sozialtherapeutischen Arbeit im Therapiezentrum Maximilianshöhe vorrangig dienlich sei. Diese Fortsetzung sei am ehesten gewährleistet, wenn auch in der Person des Betreuers Kontinuität beibehalten werde.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Die Ablehnung des beantragten Betreuerwechsels ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Vormundschaftsgericht hat einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt dabei dem Tatrichter. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter die angesprochenen Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßst...