Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Hypothek. Hypothek
Leitsatz (redaktionell)
Eine Hypothek kann nur dann auf Bewilligung der Erbin gelöscht werden, wenn in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist, dass die Hypothek üerhaupt auf die Erbin übergegangen ist.
Normenkette
GBO § 29 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 20.08.1992; Aktenzeichen 4 T 3327/92) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 20. August 1992 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Augsburg vom 23. Juni 1992 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Als Eigentümerin des jetzt unter der lfd.Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses vorgetragenen Grundstücks war im Jahr 1951 die spätere Schwiegermutter der Beteiligten zu 1 eingetragen. Sie übergab mit notarieller Urkunde vom 25.10.1951 u. a. dieses Grundstück ihrem Sohn, dem späteren Ehemann der Beteiligten zu 1. In der notariellen Urkunde verpflichtete sich dieser, der Übergeberin auf Verlangen ein Gutabstandsgeld von 200 DM zu bezahlen; ferner wurde vereinbart, daß das, „was von der Übergeberin bei Lebzeiten nicht eingebracht wird, … dem Übernehmer zur Zahlung erlassen” bleibt. Zur Sicherung des Gutabstandsgelds bestellte der Übernehmer zugunsten der Übergeberin eine Hypothek.
Am 11.8.1958 wurden die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann als Eigentümer des Grundstücks in allgemeiner Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ferner eine Buchhypothek über 200 DM für die Übergeberin. Am 4.3.1986 wurde sodann die Beteiligte zu 1 als Erbin ihres Ehemanns als Alleineigentümerin eingetragen. Die Schwiegermutter der Beteiligten zu 1 und Gläubigerin der Hypothek ist am 1.5.1983 gestorben.
Durch notariellen Vertrag vom 10.4.1992 übergab die Beteiligte zu 1 u. a. das Grundstück lfd.Nr. 1 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2, und ließ es an ihn auf; ferner wurde die Löschung der Hypothek über 200 DM bewilligt. Am 16.10.1992 wurde der Beteiligte zu 2 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Den Antrag, die Hypothek zu löschen, hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 23.6.1992 beanstandet und eine Löschungsbewilligung der Erben der Hypothekengläubigerin verlangt. Die Erinnerung/Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 20.8.1992 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, obwohl das Grundbuchamt den Löschungsantrag nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung abgewiesen hat (BayObLG MittBayNot 1992, 331 f. mit weit.Nachw.) Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beteiligten hätten nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, daß eine Eigentümergrundschuld entstanden sei. Die bloße Behauptung der Zahlung oder des Erlasses reiche nicht aus. Es müßte durch eine löschungsfähige Quittung nachgewiesen werden, daß, von wem und wieviel bezahlt worden sei. Die Forderung sei z. B. dann nicht erloschen, wenn ein Bürge bezahlt und die Forderung auf ihn übergegangen sei, ferner nicht bei einer Übertragung auf einen Dritten, was auch den Übergang der Hypothek zur Folge hätte. In jedem Fall sei derjenige anzugeben, der die Gläubigerin befriedigt habe. Die bloße Behauptung, das Gutabstandsgeld sei zu Lebzeiten der Gläubigerin nicht bezahlt worden, reiche nicht aus.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Soll eine Hypothek gelöscht werden, so ist dazu die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Löschung betroffen wird (§ 19 GBO); auch bei der Löschung eines Rechts handelt es sich nämlich um eine Eintragung (BayObLG Rpfleger 1987, 101; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 19 Anm. 2). Außer der Löschungsbewilligung ist gemäß § 27 GBO im Hinblick auf die materiellrechtliche Vorschrift des § 1183 BGB auch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Löschung muß der wahre Berechtigte bewilligen (Horber/Demharter § 19 Anm. 11 b; KEHE/Ertl GBR 4. Aufl. § 27 Rn. 26; Haegele/Schöner/Stöber GBR 9. Aufl. Rn. 2728). Weil auch für das Grundbuchamt die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB gilt (Horber/Demharter Anhang zu § 13 Anm. 6 b mit weit.Nachw.), ist grundsätzlich der eingetragene Gläubiger der Hypothek als der wahre Berechtigte anzusehen. Wenn jedoch die Vermutung des § 891 BGB widerlegt ist, kann aufgrund einer Bewilligung des Buchberechtigten die Hypothek nicht gelöscht werden (BayObLG DNotZ 1990, 739; Horber/Demharter § 19 Anm. 11 d; Haegele/Schöner/Stöber aaO).
b) In der beanstandeten Zwischenverfügung wird die beantragte Löschung der Hypothek davon abhängig gemacht, daß eine Bewilligung der Erben der eingetragenen Gläubigerin vorgelegt wird. Die Zwischenverfügung mit diesem Inhalt kann keinen Bestand haben. Hier ist nämlich die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, daß die Hypothek der eingetragenen Gläubigerin und nach ihrem Tod ihren Erben zustehe, wi...