Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Auflassungsvormerkung. Auflassungsvormerkung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob zur Löschung der Auflassungsvormerkung die Bewilligung der Erben der eingetragenen Berechtigten erforderlich ist.
Normenkette
GBO §§ 19, 22 Abs. 1, § 23
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 30.06.1989; Aktenzeichen 1 T 5795/89) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Juni 1989 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 22. Februar 1989 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Vertrag vom 19.11.1973 überließen die Eheleute F. und K.M. den Beteiligten zu 1 bis 3, die Geschwister sind, ein Grundstück als Miteigentümer zu je einem Drittel. Als Gegenleistung übernahmen diese nach näherer Maßgabe des Vertrages die auf dem Grundstuck lastenden Grundpfandrechte. Darüber hinaus verpflichteten sich die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils, an die Eltern eine lebenslängliche jährliche Rente in Höhe von 500 DM zu bezahlen; der Beteiligte zu 3 räumte jedem Veräußerer an dem von ihm erworbenen Miteigentumsanteil zu einem Drittel den lebenslänglichen Nießbrauch ein. Ferner verpflichteten sich die Beteiligten zu 1 und 2, zur Abfindung ihres weiteren Bruders, des Beteiligten zu 4, der gegenüber seinen Eltern auf sein jeweiliges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete, einen Betrag von 2.500 DM zu bezahlen.
Außerdem trafen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihren Eltern jeweils folgende Vereinbarung (Ziffern VIII 1 c und VIII 2 c):
Die Erwerberin verpflichtet sich, den heute erworbenen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Veräußerers nicht zu veräußern. Kommt die Erwerberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Veräußerer berechtigt, die unentgeltliche Überlassung des erworbenen Miteigentumsanteils an sich zu verlangen und zwar je zur Hälfte.
In Ziffer IX des Vertrages ist bestimmt:
Die Beteiligten bewilligen und beantragen, in das Grundbuch einzutragen:
- Die … aufgeführten Nießbrauchsrechte zugunsten der Veräußerer;
zur Sicherung der oben in Ziffer VIII 1 c, 2 c genannten Rückübereignungsverpflichtungen je eine Vormerkung zugunsten der Veräußerer.
Bei den Nießbrauchsrechten soll die Bestimmung vermerkt werden, daß es zur Löschung dieser Rechte nur des Nachweises des Todes der Berechtigten bedarf.
Die Auflassungsvormerkungen wurden am 31.1.1974 im Grundbuch eingetragen.
K.M. ist am 5.6.1983 und F.M. am 5.2.1988 verstorben.
Im gemeinschaftlichen Erbschein werden als Erben von K.M. deren Ehemann F.M. zu 1/2 und die vier Kinder zu je 1/8 und als Erben von F.M. die vier Kinder zu je 1/4 ausgewiesen.
Mit notarieller Urkunde vom 25.8.1988 bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3, die Rückauflassungsvormerkung wegen Ablebens der Berechtigten zu löschen.
Am 6.2.1989 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 diesen Antrag erneut gestellt. Das Grundbuchamt hat ihnen mit Zwischenverfügung vom 22.2.1989 aufgegeben, die Löschungsbewilligungen der Erben der eingetragenen Berechtigten sowie die entsprechenden Erbnachweise vorzulegen. Der gegen die Zwischenverfügung eingelegten Erinnerung hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt. Mit Beschluß vom 30.6.1989 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde fuhrt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zur Löschung der Auflassungsvormerkungen sei die Bewilligung der Erben der eingetragenen Berechtigten erforderlich. Hier fehle eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 4. Dieser habe zwar einen Erbverzicht erklärt, der erteilte Erbschein, in dem er als Erbe ausgewiesen werde, habe aber gemäß § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit für sich. Die Voraussetzungen für eine Löschung nach den §§ 22, 23 GBO lagen nicht vor. Bei dem durch die Auflassungsvormerkungen gesicherten Rückübereignungsanspruch der Veräußerer handele es sich um einen vererblichen Anspruch. Aus dem Vertrag vom 19.11.1973 ergaben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Rückübereignungsanspruch und die Auflassungsvormerkung auf die Lebenszeit der Berechtigten beschrankt sein sollte. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3, daß nach dem Sinn und Zweck des Übergabevertrages nur die Veräußerer selbst das Verlangen nach Rückübereignung hätten stellen dürfen, das Recht auf Rückübereignung somit mit dem Ableben des letzten Veräußerers untergegangen sei, könne möglicherweise zutreffend sein. Eine solche Auslegung sei aber nicht die allein mögliche. Dabei könne insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei den Vereinbarungen im Vertrag vom 19.11.1973 hinsichtlich der zu zahlenden Geldrenten und der Nießbrauchsrechte jeweils ausdrücklich von „lebenslänglichen” Rechten die Rede sei und die Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Nie...