Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Starnberg (Aktenzeichen 1 UR II 3/93) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 2287/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 3. Juli 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nutzung des Teileigentums als Gymnastik- und Tanzstudio ab dem 1. Mai 1994 untersagt wird.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus Wohnungen und gewerblich genutzten Einheiten besteht. Der Miteigentumsanteil des Antragsgegners ist in der Anlage zum Teilungsvertrag mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 28 bezeichneten, im Kellergeschoß gelegenen Lagerraum von 164 m² verbunden. Der Antragsgegner vermietete diesen Raum ab 1.1.1993 auf fünf Jahre zum Betrieb eines „Lagerraums/Tanzstudios”. Am 16.1.1993 wurde von der Mieterin ein „Gymnastik/Tanzstudio” eröffnet. Die übrigen Wohnungseigentümer stimmten dieser Nutzung nicht zu.
In Abschnitt 2 des mit der jetzigen Verwalterin geschlossenen Vertrags wird diese „in Erweiterung der dem Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung wie der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft obliegenden Aufgaben und Befugnisse beauftragt, die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich in Abstimmung mit dem Beirat in allen Angelegenheiten der Verwaltung … zu vertreten …”.
Am 18.1.1993 hat ein von der Verwalterin beauftragter Rechtsanwalt im Namen der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, die Benutzung seines Teileigentums zu anderen Zwecken als in der Teilungserklärung zugelassen zu untersagen; damit waren zumindest zwei der drei Mitglieder des Verwaltungsbeirats einverstanden. Später wurde der Antrag dahin gefaßt, daß dem Antragsgegner insbesondere die Nutzung des Lagerraums durch Vermietung als Tanzstudio untersagt werden solle.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 23.3.1993 antragsgemäß verpflichtet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 9.7.1993 diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners dahin abgeändert, daß diesem bei Meidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten wird, sein Teileigentum als Gymnastik- und Tanzstudio zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet; dem Antragsgegner wird lediglich Vollstreckungsaufschub bis zum 30. April 1994 eingeräumt.
1. Die Anträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig; diese sind durch den von der Verwalterin bestellten, im ersten und zweiten Rechtszug tätigen Verfahrensbevollmächtigten wirksam vertreten worden. Dies ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht aus Abschnitt 2 des Verwaltervertrags. Das Recht eines Verwalters, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten, schließt zwar grundsätzlich die Befugnis mit ein, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren zu beauftragen (vgl. BayObLGZ 1988,287/289 f. m.w.Nachw.). Das Recht zur gerichtlichen Vertretung „in allen Angelegenheiten der Verwaltung” umfaßt aber nicht die Befugnis, den Anspruch auf Unterlassung einer vereinbarungswidrigen Nutzung von Sondereigentum gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB im Namen der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Die Regelung des Gebrauchs des Sondereigentums ist, auch wenn darüber gemäß § 15 Abs. 2 WEG ein Eigentümerbeschluß gefaßt werden kann, keine Angelegenheit der Verwaltung; „verwaltet” wird, wie sich aus den §§ 20, 21 WEG ergibt, nur das gemeinschaftliche Eigentum (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 216; Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 1, 2 vor § 20). Im Zusammenhang mit der Nutzung des Sondereigentums hat der Verwalter keine Befugnisse. Der Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG und der aus § 1004 Abs. 1 BGB steht außerdem jedem Wohnungseigentümer persönlich und nicht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu; auch aus diesem Grunde fällt die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht in die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Vertretung durch den Verfahrensbevollmächtigten, insbesondere bei der Antragstellung, ist aber durch Genehmigung der Antragsteller wirksam geworden. Eine solche Genehmigung ist, wie sich aus § 89 Abs. 2 ZPO ergibt, auch stillschweigend möglich (vgl. BGHZ 10, 147/148; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 89 Rn. 14); die für den Zivilprozeß geltenden Grundsätze sind im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit heranzuziehen (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 13 Rn. 26).
Die Antragsteller haben die Vertretung durch den Verfahrensbevollmächt...