Leitsatz (amtlich)

1. In den Wirtschaftsplan kann auch eine Forderung gegen die Gemeinschaft eingestellt werden, deren Realisierung zwar nicht sicher, aber ernsthaft zu erwarten ist.

2. Eine Abrechnung widerspricht nicht deshalb den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil in ihr Ausgaben enthalten sind, die nicht hätten getätigt werden dürfen.

3. Ein Wohnungseigentümer kann durch einen selbständigen Feststellungsantrag klären lassen, ob der Verwalter eine bestimmte Forderung zu Lasten der Gemeinschaft erfüllen darf oder nicht.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1, § 28

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen 1 T 3048/03)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 486/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 19.4.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 46.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage befindet sich im sog. Olympiadorf in München.

Im Olympiadorf befinden sich Fahrbahnen und Fußgängerbereiche auf verschiedenen Ebenen. Die Fahrbahnen mit den angrenzenden Garagen und Kellern bilden die unterste Ebene, Fußgängerbereich und Gärten liegen darüber und werden von einer als

Überbauwerk bezeichneten Betonkonstruktion getragen. Die Fußgängerebene dient zwar dem öffentlichen Verkehr, steht jedoch im Eigentum der einzelnen Grundstückseigentümer. Die Betonkonstruktion des Überbauwerks ist sanierungsbedürftig. Die Sanierung wird von der ODBG abschnittsweise durchgeführt. Bei der ODBG handelt es sich um eine Gesellschaft, in der sich eine Reihe von Grundstückseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften zusammengeschlossen haben, um bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten wahrzunehmen, die sich auf den Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen des Olympiadorfs beziehen. Zu diesen Aufgaben gehört es auch, notwendige Erhaltungsmaßnahmen und Erneuerungen dieser Einrichtungen zu veranlassen. Die ODBG stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. In diesem sind die voraussichtlichen Ausgaben aufgelistet und die auf die einzelnen Eigentümer und Eigentümergemeinschaften entfallenden Kostenanteile errechnet.

Die Teilungserklärung vom 15.2.1973 enthält zu den Kosten in § 9 folgende Bestimmungen:

I. Kostenarten:

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der jährlich anfallenden Unkosten zu leisten. Ausgenommen sind Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Intimgärten, die von den jeweiligen Berechtigten direkt getragen werden.

II. Kostenbeschreibung:

1. Die allgemeinen Betriebskosten umfassen:

k) Die Kosten für die der Öffentlichkeit zugänglichen Grünflächen, Fußgängerzonen, Entlüftung der Ortsstraßen sowie die Mehrkosten für die Beleuchtung der Ortsstraßen, bestehend aus den dafür anfallenden Betriebs- bzw. Unterhaltungskosten, den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einschließlich der angemessenen Instandhaltungsrücklage, den Pflege- und Wartungskosten und einem Entgelt für die damit betraute Gesellschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 25.4.2002 genehmigten die Wohnungseigentümer jeweils mehrheitlich den Jahresabschluss 2001 und den Wirtschaftsplan 2002/2003. Sowohl die Jahresabrechnung als auch der Wirtschaftsplan enthalten die Gesamt- und Einzelbeträge.

Die Antragsteller haben die Beschlüsse über die Abrechnung und den Wirtschaftsplan angefochten, soweit darin Kosten für die Baumängelbeseitigung enthalten sind. Es handelt sich dabei um die Beträge, die an die ODBG abgeführt wurden bzw. abgeführt werden sollen. Das AG hat den Antrag bezüglich der Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2001 am 3.2.2003 abgewiesen und die Beschlüsse über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelfälligstellung der Wohngelder für 2002 und 2003 insoweit für ungültig erklärt, als in dem Wirtschaftsplan die Kosten der ODBG für die Sanierung enthalten sind. Der vom AG ebenfalls für ungültig erklärte Beschluss über die Entlastung des Verwalters und des ODBG-Treuhänders ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschl. v. 19.4.2004 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluss des AG insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse über den Wirtschaftsplan teilweise für ungültig erklärt wurden, und den Antrag auch insoweit abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Die Genehmigung des Wirtschaftsplans mit den Ges...

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