Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-17) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 3. November 2022, Az.: 3194.Z3-3_01-22-17, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis 20. Februar 2023 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich bis 20. Februar 2023 zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu äußern.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, Leistungen der Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI, Leistungsphasen 2 bis 6 und 8, für den Neubau eines Schulzentrums am XXX in M. im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben.
Unter Ziffer II.2.9) der europaweiten Auftragsbekanntmachung vom 7. März 2022 wurde hinsichtlich einer etwaigen Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollten, folgendes bestimmt:
"Geplante Mindestzahl: 3 Höchstzahl: 5 Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sind, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die Bewerber auswählen, welche die unter Ziff. III.1.1. bis III.1.3 aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber eine Auswahlmatrix verwenden.
Die Referenzangaben werden auf der Grundlage der unter Ziff. III.1.3 genannten Unterkriterien bewertet; Einzelheiten sind dem Bewerberbogen sowie der Auswahlmatrix zu entnehmen.
(...)
Erfüllen mehrere Bewerber an dem Teilnahmewettbewerb gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberanzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der Auswahlmatrix zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden."
Nach Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung wurde hinsichtlich des Nachweises der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit unter anderem Folgendes festgelegt:
"(...) Vorlage von max. 3 Referenzen vergleichbarer Leistungen des Bewerbers aus dem Referenzzeitraum 2011 - Ende der Bewerbungsfrist, die anhand folgender Kriterien bewertet werden (Wichtung 90 %):
(...)
Die bestmögliche Bewertung zu Ziff. III.1.3 Nr. 1 wird nur erreicht, wenn die max. zulässige Anzahl an Referenzen (s.o.) die o.g. Kriterien vollumfänglich erfüllen. (...)
Die teilweise Erfüllung der o.g. Kriterien führt nicht zum Ausschluss, sondern zu einer entsprechend geringeren Bewertung."
Ausweislich Ziffer II.2.11) der Bekanntmachung sowie § 3 Ziffer 1 i. V. m. § 4 des Vertrags über die Tragwerksplanung (im Folgenden: "Vertrag") erfolgt die Beauftragung stufenweise, wobei als erste Stufe die Leistungsphase 2 nach § 51 HOAI festgelegt ist. Nach der Regelung in § 3 Ziffer 2 des Vertrags beabsichtigt der Auftraggeber,
"(...) dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. (...) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen vergeben werden. (...) Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten."
Ausweislich Ziffer 1 des Formblatts "Honorarangebot zum Vertrag" wurden die anrechenbaren Kosten auf voraussichtlich 17.800.000,00 EUR veranschlagt. Unter Ziffer 5 wurden für Leistungen, die nach Stundensätzen zu vergüten sind, nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters gestaffelte Maximalstundensätze festgelegt.
Sowohl die Antragstellerin als auch zahlreiche weitere Bewerber reichten fristgerecht bis zum 5. April 2022 Teilnahmeanträge ein.
Mit Schreiben vom 17. März 2022 rügte die Antragstellerin die unterbliebene Ausschreibung der Leistungen der Leistungsphase 1 nach der HOAI, die fehlende Nachvollziehbarkeit der im Vordruck "Honorarangebot zum Vertrag" angegebenen anrechenbaren Kosten von 17,8 Millionen Euro, die Sittenwidrigkeit und Unangemessenheit der in § 7 Ziffer 2 des Vertrags angegebenen Maximalstundensätze sowie die Unangemessenheit der in § 3 Ziffer 2 des Vertrags vorgesehenen Bindefrist von 24 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen. Außerdem beanstandete sie "Unzureichende Wertungskriterien bei der Liste geeigneter Referenzen (Anlage zu 4.3.1 - Bewertungsbogen)". Mit weiterem Schreiben vom 4. April 2022 rügte die Antragstellerin die Beschränkung der Anzahl der einzureichenden Referenzen auf drei. Die Antragsgegnerin wies die Rügen mit Schreiben vom 28. März 2022 und 5. April 2022 zurück.
Daraufhin stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. April 2022 einen Nachprüfungsantrag, mit dem sie ...