Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verteilen von Kosten und Entschädigungsbeträgen
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen UR II 30/91) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1608/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnhäusern mit insgesamt 12 Wohnungen und einem dazwischen gelegenen Hallenbad nebst Nebenräumen (= Teileigentum Nr. 13) besteht. Eigentümerin des Teileigentums ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Wohnanlage liegt. Verwalter der Wohnanlage, die in den Jahren 1981 und 1982 fertiggestellt worden ist, war bis 1.9.1990 der Antragsteller; seither ist es der weitere Beteiligte.
Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 5: Instandhaltung/Instandsetzung:
1.) Jeder Sondereigentümer hat sein Sondereigentum ordnungsgemäß instandzuhalten und/oder instandzusetzen.
2.) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt allen Eigentümern …
…
a) Das Teileigentum, Aufteilungsplan Nr. 13, hat eine gesonderte Versorgung an Strom, Wasser, Heizung und Lüftung sowie alle sonstigen notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und Anlagen.
Die gesamte Energieversorgung für das Teileigentum, Aufteilungsplan Nr. 13, hat allein und ausschließlich der Teileigentümer zu tragen. …
…
f) An der Kläranlage-Umlage hat der Teileigentümer des Teileigentums, Aufteilungsplan-Nr. 13, einen Kostenanteil von 200/1.000 zu tragen = 20 %.
…
i) Sämtliche Instand- und Unterhaltungen, die den Schwimmbadzwischenbau betreffen, wie Flachdach über dem Schwimmbad und die offene Nord-West-Seite des Bades, hat alleinig und ausschließlich der Teileigentümer des Teileigentums, Aufteilungsplan Nr. 13, zu tragen. …
Entgegen der Feststellung in § 5 Nr. 2 Buchst. a besaß das Teileigentum keine eigene Abwasserleitung, sondern teilte sie mit den Wohnungen.
Die Wohnanlage hatte ursprünglich eine eigene Klärgrube. In den Jahren 1989/1990 wurde sie an die gemeindliche Abwasserentsorgung angeschlossen. Zu diesem Zweck mußte die bestehende Klärgrube vollständig geleert, gereinigt und stillgelegt werden. Hierdurch und durch den Anschluß entstanden Kosten. Der Antragsteller in seiner damaligen Eigenschaft als Verwalter verteilte diese Kosten nach Wasserverbrauch auf die Eigentümer. Etwa 50 % der Kosten entfielen dabei auf die Gemeinde, die als Betreiberin des Hallenbads einen besondes hohen Wasserverbrauch hat. Die Gemeinde war mit dieser Kostenverteilung nicht einverstanden. Sie verlangte von der Eigentümergemeinschaft, entsprechend § 5 Nr. 2 Buchst. f der Gemeinschaftsordnung lediglich mit 20 % an diesen Kosten beteiligt zu werden.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.3.1991, an der der Antragsteller nicht teilnehmen konnte, wurde daraufhin folgender Beschluß gefaßt:
TOP 2: Die Gemeinde … hat gegen die Verteilung der Kosten für die letzte Kanalleerung und die Stillegung der Klärgrube Einspruch erhoben, da die Verteilung der Kosten nicht dem Schlüssel der Teilungserklärung entspricht. Die jetzige Verteilung wurde vom bisherigen Verwalter vorgenommen. Die Gemeinschaft beschließt einstimmig, die Abrechnung im laufenden Jahr entsprechend zu korrigieren.
Im Laufe des Jahres 1988 hatten der Antragsteller und der damalige Wohnungseigentümer F. ein Schallgutachten in Auftrag gegeben, weil es durch den Betrieb des Hallenbads zu Belästigungen in den beiden angrenzenden Wohnungen gekommen war.
Am 2.1.1988 hatten die Eigentümer insoweit beschlossen:
Es sind zunächst Angebote über weitere Gutachten zu Fragen der Schalldämmung und Wasserversorgung einzuholen.
In der darauffolgenden Eigentümerversammlung vom 25.3.1989 wurde von einzelnen Eigentümern bemängelt, daß das Schallgutachten in Auftrag gegeben, worden war, obwohl zunächst nur Kostenvoranschläge eingeholt werden sollten. Insoweit heißt es im Protokoll über diese Versammlung:
Das Einholen des Schallgutachtens wurde kritisiert. Das Angebot der beiden betroffenen Wohnungseigentümer, die gesamten Kosten des Gutachtens zu übernehmen, wurde akzeptiert.
Im Hinblick auf diese Formulierung wurde in der Eigentümer Versammlung vom 30.3.1991 folgender Beschluß gefaßt:
TOP 7 Satz 1: Es wird nochmals einstimmig festgestellt, daß die Kosten für das Schallgutachten von den Eigentümern K. (Antragsteller) und F. zu bezahlen sind.
Im Jahre 1988 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Urteil gegen den Architekten der Anlage erstritten, das diesen verpflichtete, wegen Baumängeln Schadensersatz in Höhe von ca. DM 29.000,– nebst Zinsen zu leisten. Aus dieser Summe entfiel ein Betrag in Höhe von DM 1.400,– auf ei...