Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beauftragung eines Rechtsanwaltes beim sog. steckengebliebenen Bau
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 490/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4855/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1991 teilweise aufgehoben und in Nummer II wie folgt gefaßt:
Der Eigentümerbeschluß vom 11. Mai 1989 zu Tagesordnungspunkt 3 h wird insoweit für ungültig erklärt, als der Verwalter beauftragt wird, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Rechtsanwalt R einen Vertrag abzuschließen, durch den die Tätigkeit von Rechtsanwalt R in der Vergangenheit genehmigt und dafür ein Honorar von 56 594,35 DM anerkannt wird.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 57 000 DM festgesetzt; der Beschluß des Amtsgerichts München vom 8. Februar 1990 und der Beschluß des Landgerichts werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 29 Wohnungen und 29 Tiefgaragenplätzen bestehenden Wohnanlage, die von einem Bauträger errichtet wurde. Der Bauträger hatte als Alleineigentümer mit notarieller Teilungserklärung vom 4.3.1987 an dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum begründet. Die Wohnungsgrundbücher waren am 9.4.1987 angelegt worden.
Da sich Anfang 1988 die Fertigstellung des Bauwerks schon stark verzögert hatte, fand am 9.2.1988 eine Versammlung der Käufer statt, für die alle Auflassungsvormerkungen eingetragen waren. Die Mehrheit der anwesenden Käufer beschloß, sich bereits zum damaligen Zeitpunkt den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, insbesondere über Mehrheitsbeschlüsse, zu unterwerfen.
Nachdem am 31.5.1988 über das Vermögen des Bauträgers das Konkursverfahren eröffnet worden war, trafen sich am 17.8.1988 die Käufer erneut zu einer Versammlung, auf der der Antragsteller zu 4 von Rechtsanwalt P. und andere Käufer (im wesentlichen die Antragsgegner) von Rechtsanwalt R. beraten und vertreten wurden. Auf dieser Versammlung beschlossen die anwesenden Käufer (etwa 80%) einstimmig, das Gemeinschaftseigentum auf der Grundlage einer von einer Architektengemeinschaft erstellten Kostenschätzung fertigstellen zu lassen, durch den in der Teilungserklärung benannten Wohnungseigentumsverwalter der Architektengemeinschaft einen Auftrag zur Durchführung der Fertigstellungsarbeiten zu erteilen und die Bauaufträge im Zusammenwirken mit einem einstimmig gewählten dreiköpfigen Beirat zu erteilen. Außerdem beschlossen die Käufer mit Mehrheit, daß die anteiligen Beträge für die Fertigstellungsarbeiten von den Käufern auf ein Anderkonto von Rechtsanwalt R. zu zahlen seien.
Als die inzwischen von Rechtsanwalt P. vertretenen Antragsteller sich gegen diese Zahlungsanweisung wandten, versicherte ihnen Rechtsanwalt R. mit Schreiben vom 14.10.1988, daß durch Zahlungen auf sein Anderkonto ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und den Antragstellern nicht zustandekomme.
Bereits damals hatten die Antragsgegner, darunter auch die Beiratsmitglieder, in zahlreichen Fällen Rechtsanwalt R. eingeschaltet, um Fertigstellungsarbeiten in Auftrag zu geben, zu überwachen und abzuwickeln, weil dies der in der Teilungserklärung benannte Verwalter und die Architektengemeinschaft nur unzureichend leisteten. Die Antragsteller waren mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Mehrmals wurde auf ihren Wunsch in den folgenden Käuferversammlungen ein Beschluß über die Beauftragung und Honorierung von Rechtsanwalt R. durch alle Käufer von der Tagesordnung abgesetzt, letztmals in der Versammlung vom 29.3.1989. Diese Versammlung fand zu einem Zeitpunkt statt, als nahezu alle Käufer als Wohnungs- und Teileigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Auf dieser Versammlung wurde die weitere Beteiligte zur Verwalterin bestellt. Sie lud mit Schreiben vom 3.5.1989 zu einer Eigentümerversammlung am 11.5.1989, aber ohne Angabe der Uhrzeit, ein. Die Tagesordnung führt unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 h folgenden Beschlußgegenstand auf:
Beauftragung der Kanzlei R. hinsichtlich der Betreuung der Verträge für die Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Teilabwicklung von WEG-Verwalteraufgaben verwaltungstechnischer Art und Genehmigung der durch diese in der Vergangenheit erbrachten Leistungen.+
In der Eigentümerversammlung vom 11.5.1989 nahmen die Wohnungseigentümer mit 14 Ja-Stimmen gegen 7 Nein-Stimmen zu TOP 3 h folgenden Antrag an:
Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, daß der von Herrn RA R. vorgelesene Vertragsentwurf zwischen der Eigentümergemeinschaft … und Herrn RA R. durch den Verwalter abzuschließen ist.
Der in der Versammlung verlesene und von RA R. sowie dem Geschäftsführer der weiteren Beteiligten unterzeichn...