Entscheidungsstichwort (Thema)
teilweise Übertragung eines Anteils an einem Fideikommißvermögen. Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Durch teilweise Anteilsübertragung der Erben an ehemaligem Fidekommißvermögen entsteht keine Gemeinschaft nach Bruchteilen.
Normenkette
GBO § 47; BGB § 2033 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 05.12.1990; Aktenzeichen 2 T 91/90) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 5. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten waren zusammen mit 17 Verwandten Anteilsberechtigte an dem zum ehemaligen Condominats-Familienfideikommiß ihrer vormals gräflichen und freiherrlichen Familie gehörenden Vermögen. In den Grundbüchern waren die Berechtigten „als Gesamthandsgemeinschaft am früheren Familienfideikommiß” eingetragen.
Der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau schlossen am 3.5.1990 mit ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2, einen notariellen Überlassungs-, Erb- und Pflichtteilsregelungsvertrag. In Abschnitt A I („Überlassung”) erklärten die Vertragsparteien, daß der Beteiligte zu 1 rechnerisch an der Gesamthandsgemeinschaft derzeit noch mit 7/36 beteiligt sei.
Abschnitt A III der notariellen Urkunde lautet:
Der Beteiligte zu 1 überläßt und überträgt hiermit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft 5/7 (also rechnerisch 5/36 der ihm gehörigen 7/36) an seinen Sohn (den Beteiligten zu 2), der die Übertragung hiermit annimmt; dem Übergeber verbleiben somit 2/7 seiner bisherigen Beteiligung.
Die Berichtigung des Grundbuchs an den vorerwähnten Grundbuchstellen und allerorts im Grundbuch, wo dieselbe Gesamthandsgemeinschaft noch vorgetragen ist … wird bewilligt und beantragt. …
Auf den vom Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 15 GBO gestellten Antrag hat das Grundbuchamt am 16.5.1990 die Eintragung des Beteiligten zu 1 (nicht aber des Beteiligten zu 2) in der ersten Abteilung aller Grundbuchblätter rot unterstrichen und unter der laufenden Nummer 7 Buchst. a und b die Beteiligten zu 1 und 2 vorgetragen. Als „Grundlage der Eintragung” hat es angegeben:
Anteil 7 b: Anteilsübertragung vom 3. Mai 1990.
Im übrigen sind die Eintragungsvermerke unverändert geblieben.
Am 23.5.1990 haben die Beteiligten beantragt, in den Grundbüchern noch das Anteilsverhältnis 2/7 (Beteiligter zu 1) zu 5/7 (Beteiligter zu 2) zu ergänzen. Wenn ein Gesamthänder von seinem Anteil einen Bruchteil übertrage und selbst einen Bruchteil zurückbehalte, müsse das Bruchteilsverhältnis an diesem Anteil eingetragen werden.
Das Grundbuchamt hat diesen Antrag mit Beschluß vom 30.8.1990 zurückgewiesen. Eine etwaige Bruchteilsgemeinschaft, in der die Berechtigten des geteilten Fideikommißanteils stünden, sei nicht in das Grundbuch einzutragen. Die Angabe eines Anteilsverhältnisses könne gerade in diesem Falle zu einer nicht hinnehmbaren Unübersichtlichkeit und zu Fehlern in den Eintragungen führen, da sich die Anteile der Fideikommißberechtigten ständig veränderten.
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.12.1990 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zunächst auf den Beschluß des Amtsgerichts vom 30.8.1990, auf den Überlassungsvertrag und auf die Schriftsätze Bezug genommen und weiter ausgeführt:
Das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis sei mit „als Gesamthandsgemeinschaft am früheren Familienfideikommiß” gemäß § 47 GBO richtig und ausreichend bezeichnet. Es habe deshalb genügt, Bruchteilseigentümer an Gesamthandsanteilen ohne Angabe der Höhe der Anteile einzutragen. Die Bruchteilseigentümer an Gesamthandsanteilen seien nicht Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft, weil sich bei keinem dieser Bruchteilseigentümer Bruchteile in Höhe eines Gesamthandsanteils angesammelt hätten. Ließe man die Eintragung der Höhe der einzelnen Bruchteile an Gesamthandsanteilen zu, so würde das Grundbuch überfrachtet und unübersichtlich, es entstünde zudem die Gefahr von Unrichtigkeiten, die nicht mehr behoben werden könnten. Jeder der vielen Gesamthandsberechtigten könne über Bruchteile seines Gesamthandsanteils verfügen, die Bruchteilsberechtigten könnten ihrerseits wieder verfügen, so daß ein Bruchteilsanteilsrechenwerk benötigt werde, das die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse mehr verschleiere als erhelle. Es genüge, daß aus dem Grundbuch die Gesamthandsberechtigten ersichtlich seien; bei teilweiser Verfügung über einen Gesamthandsanteil müsse weiter ersichtlich sein, wer an diesem Anteil berechtigt sei. Es bleibe den Gesamthandsberechtigten unbenommen, über ihre Anteile so zu verfügen, daß unmittelbar aus dem Grundbuch alle wünschenswerten, jedoch bei Bruchteilsverfügung aus der Systematik und Übersichtlichkeit des Grundbuchs nicht leistbaren und aus § 47 GBO auch nicht geforderten...