Leitsatz (amtlich)
Das sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines Grillkamins direkt vor seinem Schlafzimmerfenster begründen.
Normenkette
BGB § 242; WEG § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 189/00) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23017/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 17.12.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners entfällt, der Beseitigung und Entsorgung der Pergola samt Abdeckung, der Holzbänke und des Holztisches einschließlich der drei Holzwagenräder zuzustimmen.
II. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner die Hälfte und von den Gerichtskosten des gesamten übrigen Verfahrens ein Viertel zu tragen. Die restlichen Gerichtskosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro und für die übrigen Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen und zwei Garagen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Erdgeschosswohnung und dem Antragsgegner die Wohnung im 1. Obergeschoss „samt zwei Kellerräumen und dem Speicher”.
Auf dem Grundstück befinden sich vor dem Fenster der Wohnung der Antragsteller ein Sitz- und Grillplatz mit einem Grillkamin, einem Tisch und zwei Bänken aus Holz, drei hölzernen Wagenrädern und einer Pergola aus Holz, die teilweise mit Kunststoffwellplatten überdeckt ist.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beseitigung und Entsorgung dieser Gegenstände zuzustimmen, ferner festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, den Speicher zu Wohnzwecken zu nutzen und dazu auszubauen.
Das AG hat die Anträge am 15.11.2000 abgewiesen und das LG hat am 12.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Senat hat den Beschluss des LG am 28.5.2001 (ZMR 2001, 909) aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das LG hat durch Beschluss vom 17.12.2001 den Anträgen nunmehr stattgegeben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm in dem Beschluss des LG auferlegte Zustimmungsverpflichtung.
II. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Zwar sei der Grillplatz bereits bei der Aufteilung in Wohnungseigentum vorhanden gewesen. Es lagen aber außergewöhnliche Umstände vor, die ein Festhalten an dem bestehenden Zustand als grob unbillig erscheinen ließen. Der mit Lärm- und Geruchsbelästigung verbundene Grillplatz befinde sich direkt vor dem Schlafzimmer der Antragsteller. Die Lichtbilder zeigten, dass sich der Grillplatz in einem heruntergekommenen Zustand befinde. Es komme kein anderer Platz im Garten in Betracht, an den der Grillplatz verlegt werden könnte. Die angebotene Reparatur der Gegenstände könne an der Lärm- und Geruchsbelästigung nichts ändern. Es entspreche der Billigkeit, dass die Antragsteller die Kosten der Beseitigung und Entsorgung trügen.
2. Die Entscheidung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das LG hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch der Antragsteller hinsichtlich des Grillkamins samt Brüstungsmauer gem. § 242 BGB bejaht. Das LG hat dabei berücksichtigt, dass einerseits der Grillkamin bereits bei Begründung des Wohnungseigentums vorhanden war, andererseits aber auch die bei der Benutzung des Grillkamins unvermeidlich entstehende Geruchsbeeinträchtigung. Dass bei einem Grill die Geruchsbelästigung im Vordergrund steht, liegt auf der Hand und bedarf keines besonderen Sachvortrags. Ohne Rechtsfehler hat das LG dabei entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Grillkamin direkt vor dem Schlafzimmerfenster der Antragsteller befindet. Es ist dem Antragsgegner im Hinblick auf das sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wie es insbesondere in § 14 Nr. 1 WEG zum Ausdruck kommt, zuzumuten, der Entfernung des Grillkamins zuzustimmen. Nur dadurch ist zuverlässig sicherzustellen, dass Geruchsbelästigungen im Schlafzimmer der Antragsteller durch Benutzung des Kamins vermieden werden. Das LG hat auch in einer für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Weise festgestellt, dass eine Verlegung des Grillplatzes an einen anderen Ort des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht in Betracht kommt. Die Verpflichtung der Antragsteller, die Kosten der Beseitigung und Entsorgung zu tragen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Die vorstehenden Überlegungen gelten aber nicht für die Pergola und den Sitzplatz einschließlich Tisch, Bänken und Wagenräd...