Leitsatz (amtlich)
Beantwortung einer Anfrage des 2. Zivilsenats zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung.
Leitsatz (redaktionell)
Die den Beschlüssen zugrundeliegende Hauptsache hat sich erledigt, so daß für die in dem Beschluß vom 13.03.2001 ins Auge gefaßte Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder an den Bundesgerichtshof kein Raum mehr ist.
Normenkette
FGG § 22 Abs. 2; GVG § 132 Abs. 3; EGGVG § 10 Abs. 1
Tenor
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine allgemeine Pflicht der Gerichte zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nicht besteht.
2. Aus dem Umstand, daß einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt wurde, kann sich nach Auffassung des Senats ergeben, daß ein Irrtum des Beteiligten über die Voraussetzungen für die Einlegung eines befristeten Rechtsmittels als unverschuldet im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG anzusehen und dem Beteiligten bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist.
Gründe
1. Die Anfrage betrifft die Rechtsfrage, ob bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Verfassungs wegen eine Rechtsmittelbelehrung geboten ist. Der 3. Zivilsenat geht davon aus, daß der anfragende Senat unter Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Art des gegebenen Rechtsmittels, die Tatsache seiner Befristung, die Frist und deren Beginn sowie auf die Form der Einlegung und den Adressaten des Rechtsmittels versteht.
2. Der 3. Zivilsenat hat sich mit der angesprochenen Rechtsfrage mehrfach auseinandergesetzt. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Entscheidungen:
a) Beschluß vom 30.7.1997 – 3Z BR 157/97 (MDR 1997, 1057)
Der Senat hat unter Versagung von Wiedereinsetzung eine weitere Notarkostenbeschwerde verworfen und ausgeführt, die Beteiligte, die die Beschwerdefrist versäumt hatte, könne sich nicht darauf berufen, ihr sei eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Einlegung der weitere Notarkostenbeschwerde bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht erteilt worden. Nach dem Sachverhalt hatte die geschäftserfahrene Beteiligte (Städtebau GmbH) bewußt keinen Rechtsanwalt beigezogen und offensichtlich auch von der Monatsfrist Kenntnis, jedoch die weitere Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingelegt.
b) Beschluß vom 23.2.1999 – 3Z BR 64/99
In dieser Entscheidung hat der 3. Zivilsenat die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einer Vereinsregistersache zurückgewiesen und dabei ausgeführt, daß eine unrichtige Sachbehandlung durch das Beschwerdegericht im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO sich nicht feststellen lasse, weil in Vereinsregistersachen eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben gewesen sei. Vorausgegangen war eine unbefristete weitere Beschwerde, die wegen Formmangels als unzulässig verworfen worden war.
c) Beschluß vom 10.8.1999 – 3Z BR 236/99 (BayObLGZ 1999, 232)
Der Senat hat eine sofortige weitere Beschwerde in einer Betreuungssache als unzulässig, weil verspätet, verworfen, die der abberufene Betreuer eingelegt hatte. Er hat dazu festgestellt, daß eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Fall von § 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG nicht vorgeschrieben sei, was schon aus § 69 Abs. 2 FGG folge. Dort sei für die Ablehnung einzelner Maßnahmen zwar eine Begründung, aber keine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben. Überlegungen zu einer Wiedereinsetzung hat der Senat in den Beschlußgründen nicht angestellt.
d) Beschluß vom 15.1.1998 – 3Z BR 10/98
Der Senat hat in einer Abschiebungshaftsache dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erteilt und die sofortige weitere Beschwerde verworfen. Dabei hat er ausgeführt, daß eine Rechtsmittelbelehrung, die die Beschwerdefrist erst in Gang setze, im Abschiebungshaftverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei.
e) Beschluß vom 25.4.1995 – 3Z BR 61/95
Der Senat hatte über eine Richterablehnung in einer Betreuungssache zu entscheiden. Der landgerichtliche Beschluß, der mit der sofortigen (Erst)Beschwerde angegriffen worden war, hatte keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, war aber dem (noch) Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt worden. Der Senat hat die Beschwerde verworfen und dabei keinen Anlaß für die Erteilung von Wiedereinsetzung gesehen.
3. Der 3. Zivilsenat ist weiterhin der Auffassung, daß eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls in den Fällen, in denen der Beteiligte rechtskundig vertreten oder selbst rechtskundig ist, von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Gleiches gilt für die Fälle, in denen nach dem Gesetz eine Zustellung an einen Beteiligten nicht vorgeschrieben ist, so etwa in Betreuungsverfahren (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 69a FGG Rn. 6).
Soweit nach dem Gesetz die Entscheidung an einen nicht rechtskundig vertretenen und auch selbst nicht r...