Leitsatz (amtlich)

1. Die Verweisung in § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG auf das Verfahren nach ZSEG ermöglicht nur die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung durch den Urkundsbeamten im vereinfachten Verfahren. Sie bedeutet aber nicht, daß eine einfache Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG statthaft wäre.

2. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich (hier: Betreuungsrechtsänderungsgesetz).

 

Normenkette

FGG § 56g Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 18.02.1999; Aktenzeichen 4 T 144/98)

AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 261/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 18. Februar 1999 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte am 10.8.1976 den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Vormund des Betroffenen. Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechts ist er dessen Betreuer. Der Betroffene ist mittellos. Am 17.2.1998 beantragte der Betreuer, ihm aus der Staatskasse Vergütungen und Auslagen für die Jahre 1992 bis 1995 festzusetzen. Das Amtsgericht entsprach dem für das Jahr 1995 mit Beschluß vom 16.4.1998 und wies im übrigen den Antrag zurück. Den Beschluß des Landgerichts vom 26.8.1998, mit dem die Beschwerde des Betreuers hiergegen zurückgewiesen worden war, hob der Senat am 15.12.1998 auf, wobei er darauf hinwies, daß die Ansprüche des Betreuers für die Jahre 1992 bis 1994 nicht gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen seien. Diese sinngemäß anzuwendende Frist beginne nicht mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern erst mit der Beendigung des Betreueramtes.

Nunmehr wies das Landgericht mit Beschluß vom 18.2.1999 die Beschwerde erneut zurück, da die Ansprüche für die Jahre 1992 bis 1994 gemäß § 15 Abs. 4 ZSEG, § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB verjährt seien. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Betreuers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist unzulässig.

1. Das Rechtsmittel ist, da eine Beschwerdeentscheidung angegriffen wird, die die beantragte gerichtliche Festsetzung von Aufwandsentschädigung betrifft, ein solches nach § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1, § 27 FGG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes – BtÄndG – vom 25.6.1998 (BGBl I S. 1580). Danach ist die – sofortige – Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Dies ist aber nicht geschehen. Die weitere Beschwerde ist auch dann unzulässig, wenn das Landgericht, wie hier, sich zu deren Zulassung nicht geäußert hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 73; OLG Frankfurt MDR 1997, 685; Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 27 Rn. 5 i.V.m. § 19 Rn. 18). An die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde ist der Senat gebunden; ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Zulassung ist nicht gegeben, auch eine nachträgliche Zulassung durch das Beschwerdegericht oder das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen (vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135/1136; OLG Düsseldorf a.a.O.).

2. Die durch das BtÄndG eingeführten Verfahrensvorschriften sind auf das Rechtsmittel vom 18.3.1999 anwendbar. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Vergütungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des BtÄndG am 1.1.1999 betrieben worden ist und zu einer amtsgerichtlichen Entscheidung geführt hat.

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nämlich grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich, sofern nicht Überleitungsvorschriften eine andere positive Regelung treffen (vgl. BVerfGE 87, 48/64 f.; RG JW 1925, 362/363; RGZ 135, 121/123; BGH MDR 1955, 157; FamRZ 1978, 227/228; BGHZ 114, 1/3 f.; BGH WM 1991, 1394/1395; BayObLGZ 1989, 153/154; 282/284; Jansen FGG 2. Aufl. § 26 Rn. 16; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 23). Gemäß Art. 5 Abs. 2 BtÄndG traten die genannten Vorschriften am 1.1.1999 in Kraft. Auf weitergehende Übergangsregelungen wurde verzichtet (vgl. BT-Drucks, 13/7158 S. 53, 58; BT-Drucks, 13/10874).

Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten diese Grundsätze nicht für bereits anhängige Rechtsmittelverfahren, weil eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln regelmäßig nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel führt (vgl. BVerfG a.a.O.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da sowohl der Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschwerdeentscheidung als auch der der Einlegung des Rechtsmittels nach dem Inkrafttreten des BtÄndG lagen.

3. Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 69e Satz I, § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG eröffnet. Die Verweisung auf das ZSEG umfaßt nicht die früher gegebene weitere Beschwerde, sofern die Feststellung begehrt wurde, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse – nicht – in Betracht kommt (vgl. BGH BtPrax 1997, 29; BayObLG FamRZ 1996, 1160; BayObLGZ 1995, 212). Das Verfahren nach § 16 ZSEG wurde damit nicht wieder zugelassen (HK-BUR/Bauer § 56g FGG Rn. 30; Gregersen BtPrax 1999, 16/17; Keidel/Engelha...

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