Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Zustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur sinngemäßen Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 ZPO in Streit verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2. Zu Rechtskraft und Präklusion im Wohnungseigentumsverfahren.

3. Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, bestimmte Punkte in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen, bemißt sich nach § 21 Abs. 4 WEG. Er richtet sich regelmäßig gegen den Verwalter.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 45 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 1, §§ 265, 322

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 432/96 WEG)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 15214/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1 und 2 und die weiteren Beteiligten zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 2 ist. Die Antragsgegnerin zu 3 war ebenfalls Wohnungseigentümerin, hat ihr Eigentum jedoch nach Rechtshängigkeit des Antrags veräußert.

Dem Antragsteller gehören unter anderem die Miteigentumsanteile Nr. 139 und Nr. 146, die je verbunden sind mit dem Sondereigentum an im Aufteilungsplan als Spitzboden bezeichneten Räumen.

Im Kaufvertrag des Antragsgegners zu 1 mit dem Bauträger vom 11.7.1985 findet sich folgende Klausel:

Am Anwesen sollen noch Ausbauten von Speichern vorgenommen werden, möglicherweise auch noch Anbauten vorgenommen werden oder zusätzliche Gebäude errichtet werden.

Der Käufer erklärt sich mit der Durchführung von Baumaßnahmen in der Gesamtwohnanlage einverstanden, soweit solche Arbeiten behördlich genehmigt sind und sein Sondereigentum hierdurch nicht berührt wird.

Er bevollmächtigt unwiderruflich die Fa. … (damalige Verwalterin), in seinem Namen Baugenehmigungsanträge für die Wohnanlage zu stellen und bei der Änderung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung mitzuwirken, soweit an ausgebauten oder neu errichteten Gebäudeteilen Sondereigentum für andere Eigentümer begründet werden soll. …

Ähnliche Klauseln enthalten die Kaufverträge des Antragsgegners zu 2 vom 28.3.1988 und der Antragsgegnerin zu 3 vom 5.11.1986.

In der Eigentümerversammlung vom 22.12.1987 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4.1 folgender bestandskräftiger Beschluß gefaßt:

Soweit für Dachgeschoß- und Spitzbodenausbauten bis heute keine schriftliche Zustimmung des Verwalters oder eine anderweitige zulässige Gestattung vorliegt, beschließt die Eigentümergemeinschaft, daß für weitere Spitzbodenausbauten ein bestandskräftiger Eigentümerversammlungsmehrheitsbeschluß auf Genehmigung vor Durchführung der Bauarbeiten vorliegen muß.

Unter TOP 4.2 wurde der Verwalter angewiesen, keine Zustimmung für Spitzbodenausbauten mehr zu erteilen, und unter TOP 4.3 beauftragt und ermächtigt, gegen nicht genehmigte Ausbauten vorzugehen.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.5.1996 traten der Bauträger sowie die damalige Verwalterin

ihre Ansprüche aus den Kaufverträgen über die Anwesen … bezogen auf die von den Käufern erteilte Einverständniserklärung zur Durchführung von Baumaßnahmen an der gesamten Anlage, insbesondere Ausbau der Speicher zu Wohnzwecken

an den Antragsteller ab. Ebenso wurden die Rechte aus der Vollmachtserteilung der Käufer an den Antragsteller übertragen.

In einem bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren gegen sämtliche Wohnungseigentümer hatte der Antragsteller beantragt festzustellen, daß diese verpflichtet sind, den Ausbau der beiden Spitzdachböden zu Wohnzwecken zu dulden, und daß er berechtigt ist, die dazu erforderlichen Anschlüsse durch einen stillgelegten Kamin oder das Treppenhaus zu verlegen. Ferner hatte er die Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch, nämlich zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum, verlangt. Die Anträge blieben erfolglos. Das Verfahren ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8.6.1999 sowie des Landgerichts vom 1.12.1999 rechtskräftig abgeschlossen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Amtsgericht unter anderem beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, dem Ausbau der beiden Spitzböden zu Wohnzwecken, der Verlegung verschiedener Anschlüsse durch einen stillgelegten Kamin oder das Treppenhaus sowie der Änderung der Teilungserklärung für die Umwidmung des Sondereigentums zu Wohnzwecken zuzustimmen.

Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller zusätzlich beantragt, die Antragsgegner zur Zustimmung zu verpflichten, daß seine Anträge, die Spitzböden auszubauen sowie die erforderlichen Versorgungsleitungen zu verlegen, auf der kommenden Eigentümerversammlung als Beschlußpunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. In der mü...

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