Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegschaftssache. Aufwandsentschädigung des Ergänzungspflegers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anfechtung einer nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 1.1.1999 ergangenen Beschwerdeentscheidung im Verfahren zur Festsetzung von Aufwandsentschädigung des Ergänzungspflegers erfolgt nach der Vorschrift des § 56g Abs. 5 FGG, auch wenn der Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt ist, vor diesem Zeitpunkt liegt.
2. Die seit 1.1.1999 geltenden Regelungen für das Erlöschen von Aufwandsentschädigungsansprüchen des Ergänzungspflegers sind auf vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes fällig gewordene Ansprüche nicht anzuwenden.
Normenkette
BGB §§ 1909, 1915, 1835a, 1836a a.F., § 1835 Abs. 4 a.F.; ZSEG § 15 Abs. 2; FGG § 56g
Verfahrensgang
LG Passau (Zwischenurteil vom 31.01.2000; Aktenzeichen 2 T 8/00) |
AG Freyung (Zwischenurteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen VIII 90/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 31. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des 1989 nichtehelich geborenen Mädchens, das seit Mitte 1996 bei ihm lebt. Mit Beschluß vom 5.5.1997 wurde er zu dessen Ergänzungspfleger bestellt, nachdem der Mutter des Kindes die elterliche Sorge entzogen worden war. Zu seinem Aufgabenkreis gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Besorgung aller Schulangelegenheiten für das Kind. Dieses hat weder Einkünfte noch Vermögen.
Mit Antrag vom 8.9.1999, eingegangen am 13.9.1999, beantragte der Beteiligte zu 1 für das vom 7.5.1997 bis 6.5.1998 laufende Pflegschaftsjahr eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 375,– aus der Staatskasse. Mit Beschluß vom 30.11.1999 gab das Vormundschaftsgericht dem Antrag statt. Gegen diese am 30.12.1999 zugestellte Entscheidung legte der Beteiligte zu 2 durch den Bezirksrevisor beim Landgericht am 4.1.2000 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, der geltend gemachte pauschale Aufwandsentschädigungsanspruch sei erloschen, weil er später als drei Monate nach Ablauf des Pflegschaftsjahrs gemäß der seit 1.1.1999 geltenden Fassung des § 1835a Abs. 4 BGB erloschen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 31.1.2000 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese am 7.2.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 8.2.2000 eingegangene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig. Sie ist gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56g Abs. 1, Abs. 5 FGG statthaft; sie ist insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Die Vorschrift des § 56g FGG gilt für alle nach dem 1.1.1999 ergangenen Beschwerdeentscheidungen im Verfahren zur Festsetzung von Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Pflegers. Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG) vom 25.6.1998 (BGBl I 1580) eingefügt worden und ist am 1.1.1999 in Kraft getreten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Das BtÄndG enthält keine Übergangsregelung. Die mit ihm geschaffenen Verfahrensregelungen sind somit ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden. Das gilt auch, wenn der Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt ist, noch vor dem Inkrafttreten des BtÄndG liegt (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1999, 2125).
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 4, § 21, §22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 ergibt sich schon aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6b VertrV vom Bezirksrevisor bei dem Landgericht gesetzlich vertreten.
Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der vom Beteiligten zu 2 geltend gemachte pauschale Aufwandsentschädigungsanspruch für das vom 7.5.1997 bis 6.5.1998 andauernde Pflegschaftsjahr sei nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die seit 1.1.1999 geltende materiell-rechtliche Ausschlußfrist von drei Monaten gemäß § 1835a Abs. 4 BGB erfasse nicht die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen Tatbestände. Die Neuregelung der vom Vormundschaftsgericht festzusetzenden Vergütungen, Aufwendungen und Aufwandsentschädigungen durch das BtÄndG sehe keine Überleitungsvorschriften vor, so daß grundsätzlich dasjenige Recht maßgeblich sei, das zum Zeitpunkt gegolten habe, als der zu beurteilende Lebenssachverhalt seinen Abschluß gefunden habe. Selbst wenn man der neu geregelten Ausschlußfrist von drei Monaten gemäß § 1835a Abs. 4 BGB eine rückwirkende Geltung beimessen würde, müsse dem Antragsteller für vor dem 1.1.1999 fällig gewordene Aufwandsentschädigungsansprüche eine Frist zu deren Geltendmachung bis 31.3.2000 eingeräumt werden. Danach sei der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 13.9.1999 rechtzeitig gestellt worden.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs...